Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 16.10.2013 (7 K 3863/12):

Eine Diabetes-Erkrankung kann zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen D1, D1E, D und DE führen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist insbesondere derjenige ungeeignet, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 5.4 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer Diabetes-Erkrankung mit medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) die Eignung für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E ausnahmsweise bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate gegeben. Ein Indiz für die Stoffwechselführung ist der sog. HbA1c-Wert, der im Idealfall unter 6,5 % liegt. Bei Werten über 7,5 % ist von einer schlechten Stoffwechseleinstellung auszugehen.

Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 2. November 2009, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen.

Die Begutachtungsleitlinien führen unter Ziffer 3.5 aus, daß Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, in der Regel nicht in der Lage sind, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ‑ zu der die vom Kläger angestrebten Fahrerlaubnisklassen gehören ‑ gerecht zu werden. Ausnahmen setzen nach den Leitlinien außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im Einzelnen zu beschreiben sind. Neben regelmäßigen ärztlichen Kontrollen sind Nachbegutachtungen im Abstand von höchstens 2 Jahren erforderlich.