Mit dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe Urteil vom 28.5.2013 (9 S 319/12) liegen die Voraussetzungen für eine Haftung aus Betriebsgefahr gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG auch dann vor, wenn ein Fahrzeug, das bereits mehr als 24 Stunden zuvor in einer privaten Garage abgestellt worden war, aufgrund einer Selbstentzündung wegen eines technischen Defektes im Bereich der Batterie in Brand gerät und an einem daneben geparkten Fahrzeug einen Brandschaden verursacht.
Mit der Selbstentzündung und dem hieraus resultierenden Schaden am Nachbarfahrzeug sei ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz gegeben und damit der Zurechnungszusammenhang zu bejahen. Welche Betriebseinrichtung dies war – möglicherweise die Batterie -, kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung.
Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 I StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spiele (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196). Dies sei beispielsweise der Fall, wenn es zu Inspektionszwecken aus dem allgemeinen Verkehr entfernt und in eine Werkstatt eingestellt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2011, 190, 192). Demgegenüber könne nach Auffassung des Gerichts der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt mit dem Kfz begrenzt werden (so aber wohl LG Coburg, Urteil v. 27.01.2010 – 21 O 195/09 -, wiedergegeben bei juris). Der weite Schutzzweck des § 7 I StVG sei sozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet werde (BGH, a.a.O.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG, Rn. 1). Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, bestehe nicht nur, solange es fortbewegt werde. Spezifische Gefahren könnten auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen. Dies gelte auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.).