Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 18.10.2013 (1 Ss 6/13):

Das Inbrandsetzen eines stationären Blitzgerätes stellt keinen Fall der Brandstiftung (§ 306 StGB), der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) dar, sondern ist „lediglich“ ein Fall der Sachbeschädigung nach §§ 303, 303c  StGB.

§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB setzt voraus, daß die Tathandlung (hier: Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage) generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen.

Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist kein Gegenstand, der i.S.d. § 304 StGB zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist.