Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluß vom 08.06.2011 (10 B 10415/11.OVG):

In dem vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, daß bei dem seinerzeitigen Antragsteller in der Vergangenheit erhebliche Alkoholprobleme bestanden hätten, eine adäquate Bearbeitung der Suchtgefahr nicht erfolgt sei, Einsicht in die vorhandene Alkohol­problematik nicht gegeben sei und eine Suchttendenz bestehe. Darüber hinaus sei das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ durch den Antragsteller mit Strafbefehl vom 23. März 2010 geahndet worden.

Hieraus lasse sich aber nicht die Annahme eines Alkoholmißbrauchs auch in Bezug auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge herleiten.

Da der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr nie auffällig geworden sei – und sich daher nicht schon daraus die Annahme eines entsprechenden fehlenden Trennungsvermögens herleiten lasse -, müßten die Gesamtumstände Zweifel rechtfertigen, ob er Trinken und Fahren eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs sicher trennen könne (dieser Maßstab gelte auch bei der Beantwortung der Frage, ob eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eines Kraftfahrers eine Tatsache sein könne, die die Annahme eines Alkoholmißbrauchs in Bezug auf Kraftfahrzeuge rechtfertige (vgl. Hentschel, a.a.O., § 13 FeV Rdnr. 21). Die Alkoholauffälligkeit des Antragstellers als Kraftfahrer und dessen Alkoholprobleme vermögen die Anordnung einer Begutachtung nicht per se zu rechtfertigen. Sie müßten vielmehr zusätzlich in einer Weise zutage getreten sein, die zu der begründeten Annahme Anlaß geben würden, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuß von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden (vgl. zu diesen grundlegenden Kriterien den Beschluss des erkennenden Senats vom 11. September 2006 – 10 B 10734/07.OVG -, juris). Bei der Beurteilung, ob eine hinreichend konkrete Gefahr gegeben sei, seien überdies die vom erkennenden Senat in seinem Beschluß vom 25. September 2009 (a.a.O.) erörterten Gesichts­punkte zu berücksichtigen. Zum einen gehöre die Teilnahme mit fahrerlaubnis­freien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, zum Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Die Fortbewegung mit diesen Verkehrsmitteln sei grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt. Zum anderen beeinträchtigten fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1979 – 2 BvL 7/78 -, juris).