Amtsgericht Münster, Urteil vom (48 C 3693/12):

Erforderlich ist die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmales „beim Betrieb“ (BGH, Urteil vom 21.09.2010, – VI ZR 263/09 -, NJW 2010, 3713); nicht erforderlich ist, daß es zu einer Berührung der Beteiligten bzw. des Fahrzeuges und des Fahrrades gekommen ist. Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muß das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH, a.a.O., m.w.N.). Dies ist bei einer nicht erforderlichen Notbremsung des Radfahrers nicht der Fall.