Landgericht Karlsruhe Urteil vom 20.8.2013 (9 O 95/12):

Aus den Gründen:

„Der Reifenplatzer mit entsprechenden weiteren Schäden an den reifennahen Karosserieteilen wurde nach dem Sachverständigengutachten durch einen größeren Fremdkörper verursacht, der sich in den Reifen eingefahren hatte. Die am Reifen vorhandenen Verschleißerscheinungen waren nicht schadensursächlich. Ein Bedienfehler liegt nicht vor; es ist insbesondere nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger das Einfahren des Gegenstandes hätte vermeiden können. Die Einfahrstelle befand sich an der Innenseite des Reifens und war für den Kläger nicht zu sehen. Das in das Fahrzeug eingebaute RDKS-System hat einen Druckverlust nicht gemeldet, wohl weil dieser plötzlich erfolgte.

Damit handelt es sich zunächst nicht um einen der Fälle, die in Abs. 2 Satz 2 von Ziff. A.2.3.2 AKB beispielhaft aufgeführt sind. Auch die Definition eines Unfalls in Abs. 1 Satz 2 der Klausel ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis ist hier nicht der Reifenplatzer als solcher, sondern das Einfahren des größeren Fremdkörpers. Wie ausgeführt, steht es der Annahme eines Unfalls i.S. der Versicherungsbedingungen nicht entgegen, dass der eigentliche Schaden (Platzen des Reifens mit Beschädigung der Karosserie) wohl erst nach einem allmählichen Einarbeiten des Fremdkörpers in den Reifen eingetreten ist. Schließlich musste der eingedrungene größere Fremdkörper auch nicht bauartbedingt schadlos überstanden werden. Bei der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel in Ziff. A.2.3.2 Abs. 2 AKB ist hier von der Verwirklichung eines außergewöhnlichen Risikos auszugehen, mit dessen Eintritt der Kläger nicht zu rechnen brauchte. Kleine Fremdkörper wie etwa kleine Steinchen, Rollsplitt oder auch kleine Metallteile bleiben üblicherweise in dem Profil von Reifen hängen, jedoch in aller Regel ohne dort Schaden zu verursachen, jedenfalls solange der Reifen nicht vorgeschädigt ist. Solche kleinen Gegenstände können sich von vornherein nicht bis in das Innere eines im Übrigen intakten Reifens vorarbeiten, weil ihnen die erforderliche Größe/Länge fehlt. Demgegenüber liegen größere Gegenstände schon nicht üblicherweise auf der Fahrbahn, insbesondere nicht so, dass ihnen nicht ausgewichen und ein Unfall auf diese Weise vermieden werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat sich im Streitfall das seltene Risiko eines größeren, jedoch für einen Fahrer nicht sichtbaren und umfahrbaren Gegenstands, der sich in den Reifen tief und von außen unsichtbar eingearbeitet hat, erfüllt. Bei verständiger Würdigung bedürfte es keiner Einbeziehung dieses Risikos in eine Betriebskostenrechnung.“