Amtsgericht Solingen Urteil vom 18.06.2013 (12 C 638/12):

Auch der Kraftstofftankrest stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Insofern kann der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befindet, für den Eigenrümer des Pkw nutzlos sein und damit eine Schadensposition darstellen. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff vom Eigentümer verbraucht worden.

Der Eigentümer verstößt auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB, wenn er den Kraftstoff nicht abpumpt. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber würde dem Eigentümer Kosten verursachen. Es kann einer Privatperson auch nicht zugemutet werden, daß sie einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, daß ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindern, oder ausschließen würde.