Oberlandesgericht Hamm Beschluß vom 09.07.2013 (1 RBs 78/13):
Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung – i.S. eines „nicht nur vorübergehenden Verstoßes“ – ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat.