Amtsgericht München, Pressemitteilung, Urteil vom 15.05.2008, 331 C 22085/07:

Oktoberfestzeit…

Zur Oktoberfestzeit sind amtsbekannt nächtens auf der Schwanthalerstrasse größere Mengen Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, daß sie sich an die Verkehrsregeln halten. Ein Verkehrsteilnehmer muß seine Geschwindigkeit daran anpassen, sonst trägt er ein 50-prozentiges Mitverschulden am Unfall.

Eine Motorradfahrerin fuhr während der Wiesn 2006 um Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf der Paul-Heyse-Strasse. An der Kreuzung zur Schwanthalerstrasse lief ein angetrunkener Oktoberfestbesucher bei Rot direkt vor ihr Motorrad. Sie stürzte, wodurch sie zwei Schürfwunden und zwei Hämatome sowie eine geringfügige Prellung erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Insgesamt betrug der Sachschaden 2478 Euro. Den wollte sie vom Schadensverursacher ersetzt bekommen, genauso wie 1000 Euro Schmerzensgeld.

Der Oktoberfestbesucher weigerte sich zu zahlen. Er sei bei Grünlicht auf die Kreuzung gegangen. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen, er habe sich umgedreht, dabei müsse die Ampel von grün auf rot gesprungen sein. Die Motorradfahrerin sei sofort losgefahren, ohne auf ihn zu achten.

Der zuständige Richter beim AG München sprach der Motorradfahrerin die Hälfte des Sachschadens zu:

Der Fußgänger sei zur Hälfte schuld, weil er die Strasse nicht zügig überquert habe. Er habe angehalten und sich zu seinem Bekannten umgewandt und so ein Hindernis auf der Strasse gebildet.

Aber auch die Klägerin trage ein 50-prozentiges Mitverschulden. Zur Oktoberfestzeit seien nächtens amtsbekannt auf der Schwanthalerstrasse größere Mengen Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden könne, daß sie die Verkehrsregeln einhalten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit anpassen müssen, um diesen ausweichen zu können. In dieser von ihr gefahrener Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h trotz offensichtlicher und amtsbekannter Gefahrensituation liege das Mitverschulden der Klägerin.

Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens habe sie auch angesichts der Geringfügigkeit ihrer Verletzungen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.