In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (4 StR 503/09) folgte das Gericht mit Beschluß vom 10.12.2009 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die es unzureichend erachtet hatte, daß das Landgericht im zugrundeliegenden Fall eine konkrete Gefahr bejaht hatte, da es lediglich vom Zufall abgehaben habe, daß dem Angeklagten kein Gegenverkehr entgegengekommen sei. Dies genüge indes nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB zu begründen. Zwar entziehe es sich exakter wissenschaftlicher Beschreibung, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die Tathandlung müsse aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Situation müsse – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sein, daß es nur noch vom Zufall abgehangen habe, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat NStZ 1996, 83). Nach diesen Maßstäben lasse sich den Feststellungen des Landgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen habe nicht stattgefunden. Die abstrakte Gefahr, die stets gegeben sei, wenn eine Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren werde, hatte sich daher noch nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war es in einer solchen Situation nicht zu einem „Beinahe-Unfall“ (vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen. Daß es nur vom Zufall abgehangen habe, ob es zu einer kritischen Begegnung mit dem Gegenverkehr kommen würde, genüge für sich genommen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB annehmen zu können.

Der Bundesgerichtshof befand vorliegend, daß die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB daher keinen Bestand habe. Dies führe zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

Die neu erkennende Strafkammer werde angesichts der Trinkmengenangaben des Angeklagten zu prüfen haben, ob dieser sich im Fall der versuchten Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht hat. Sollte der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung entgegen der Fahrtrichtung in die Kraftfahrstraße eingefahren und dabei eine (konkrete) Gefährdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen haben, komme eine Strafbarkeit nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2, 22 StGB in Betracht. Anderenfalls werde eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu erwägen sein. Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, 5 Abs. 3 Nr. 1 StGB („Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“) scheide hingegen aus, da § 315c Abs. 2 StGB eine solche nur für die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 vorsiehe (OLG Düsseldorf NZV 1994, 486; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 315c Rdn. 46).