Mit dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 15.06.2010 (VI ZR 232/09) darf der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrundelegen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen läßt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Anderes gelte aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt habe, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteige.