Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2013 (VI ZR 290/11) könne sich zwar daraus, daß ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt werde, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch könne im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung könne demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen könne. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung könne im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, sei aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht habe insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken.