BGB § 1575

OLG Karlsruhe, Beschl.v. 18.08.2011 – 18 UF 19/11 –

Die geschiedene Ehefrau macht Ausbildungsunterhalt geltend. Sie absolviert ein Promotionsstudium im Fach Soziologie, das sie im September 2012 mit einer Promotion abzuschließen beabsichtigt.

Der Ehemann weigert sich Unterhalt zu zahlen, mit der Begründung, die Ehefrau verfüge bereits über eine abgeschlossene Ausbildung als Soziologin (Mastertitel). Mit diesem Beruf könne sie Einkünfte erzielen, die seinen eigenen Einkünften entsprechen.

Familiengericht und OLG haben den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist lehrreich im Hinblick auf die Voraussetzungen, die an einen Ausbildungsunterhaltsanspruch gem. § 1575 Abs. 1 BGB gestellt werden.

Das OLG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Ausbildungsunterhaltsanspruch nur einem Ehegatten zustehe, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul-oder Berufsausbildung nicht erst aufgenommen oder aber abgebrochen habe und diese Ausbildung nach Scheitern der Ehe aufnimmt oder fortsetzt. Wenn der Ehegatte aber bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die ihm eine einträgliche angemessene Erwerbstätigkeit ermögliche, bestehe kein Anspruch zur Finanzierung einer Zweitausbildung.