VersAusglG §§ 32, 33
BGH, Beschl. v. 07.11.2012 XII ZB 271/12
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Ehemanns. Das Familiengericht hatte im Jahr 2006 die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt. Danach wurden gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 350,20 im Wege des Splittings gem. § 1587 b I BGB und weitere 49,00 im Wege des erweiterten Splittings gem. § 3 b I Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen.
Der Ehemann bezieht gegenwärtig eine Altersrente in Höhe von monatlich 806,37 . Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung 1.175,62 monatlich betragen. Daneben bezieht er eine betriebliche Altersversorgung sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wohnt in einem unbelasteten Eigenheim. Die Ehefrau bezieht Erwerbseinkünfte.
Durch gerichtlichen Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 2008 hatte sich der Ehemann zu gestaffelten Unterhaltszahlungen in Höhe von zunächst monatlich 300,00 und später 150,00 bis zum Rentenbezug der Ehefrau verpflichtet.
Das Familiengericht und das OLG wiesen den Antrag des Ehemanns auf Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hob der BGH die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück.
Nach Wegfall des sogen. Rentnerprivilegs, wird dem Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung gem. §§ 32, 33 VersAusglG, zunehmend größere Bedeutung zu kommen. Insofern sollte man sich mit dieser Vorschrift auseinandersetzen.
Der BGH nimmt zunächst zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 32 VersAusglG Stellung. Danach ist die Anpassung der Rentenkürzung nur für die dort aufgeführten Regelsicherungssysteme vorgesehen und nicht darüber hinaus auch auf ergänzende betriebliche – Altersversorgungen anwendbar.
Der Ehemann hatte eine Aussetzung der Kürzung auch für seine betriebliche Altersvorsorge beantragt.
Nach Auffassung des BGH ist der Gesetzgeber zu dieser Differenzierung berechtigt, da zwischen den Regelversicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge erhebliche Unterschiede bestünden. So übernehme der Regelversorgungsträger mit der Begründung einer Versorgung zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person deren Altersversorgungs- und Invaliditätsrisiko.
Entgegen der Auffassung des OLG setze der Anspruch gem. § 33 I VersAusglG nicht voraus, dass dieser sich auf die Höhe eines gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke.
Das OLG hatte den Antrag abgelehnt, weil der Ehemann auch ohne die Aussetzung der Kürzung unterhaltspflichtig sei.
Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung sei nicht die Unterhaltsverkürzung in der Person des Ausgleichsberchtigten, sondern eine neben die Kürzung der Rente aus einem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen.
Eine Aussetzung der Kürzung komme daher auch dann in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige auch ohne die Anpassung unterhaltspflichtig ist.
Der BGH weist darüber hinaus darauf hin, dass die Aussetzung der Rentenkürzung der Höhe nach auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau begrenzt sei und darüber hinaus auf das Maß des vereinbarten tatsächlich geschuldeten Unterhalts beschränkt sei.
Vorliegend hatten die Beteiligten sich zuletzt auf einen Unterhalt von 150,00 geeinigt. Selbst wenn der fiktive gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau höher wäre, kommt eine Aussetzung der Kürzung nur in Höhe des vereinbarten Unterhalts von zuletzt 150,00 in Betracht.
Die Einzelheiten der Entscheidung können unter Jurion Recht abgerufen werden. Die Entscheidung ist veröffentlich in der NJW 2013, 226 ff.
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