Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) ist zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Unterhaltsrechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Die Richter machten deutlich, daß im vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau entstanden sei. Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit anknüpfen können. Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine Veranlassung (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09).