Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 05.12.2012 (XII ZB 652/11), daß das Tatbestandsmerkmal des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen sei und damit Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein könnten.