Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 21.11.2012 (XII ZR 48/11) seine ständige Rechtsprechung, wonach der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Dispositionim Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich ist (Festhaltung an Senatsurteil BGHZ 158, 81=FamRZ 2004, 601).

Bezogen auf die salvatorische Klausel führte der Bundesgerichthof aus, daß für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, eine in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel nicht von vornherein unbeachtlich sein müsse. Andererseits kann sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages ergeben, die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag erfassen, ohne daß eine Erhaltungsklausel hieran etwas zu ändern vermag. Denn dann erfülle die salvatorische Klausel im Interesse des begünstigten Ehegatten die Funktion, den Restbestand eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerk es soweit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegele sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider.

Ließen sich indessen – wie in dem vorliegenden Fall – ungleiche Verhandlungspositionen nicht feststellen, sei aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, daß der Tatrichter seine Beurteilung, ein teilweise nichtiger Ehevertrag wäre auch ohne seine unwirksamen Bestimmungen geschlossen worden, durch das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel gestützt sehe.