OLG Frankfurt/M, Beschluss v. 18.04.2012 – 3 UF 279/11 –

Das minderjährige Kind, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, ist über seinen Vater privat krankenversichert. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren wurde der Vater verpflichtet, die Kosten für die private Krankenkasse des Kindes zu übernehmen. Der Kindesvater verlangt nun einen Wechsel des Kindes in die gesetzliche Krankenkasse der Kindesmutter.

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Oberlandesgericht haben den Antrag des Vaters auf Wechsel der Krankenkasse zurückgewiesen.

Der Senat weist darauf hin, dass der Barunterhaltspflichtige zwar gem. § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen könne, dass der andere erwerbstätige Elternteil den Krankenversicherungsschutz seiner Kinder durch Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse sicherstellen könne.

Entgegen der Auffassung der Kindesmutter scheitere eine Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bereits an der Regelung in § 10 Abs. 3 SGBV. Ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hindere die Mitversicherung der Kinder nur, wenn es sich um den Ehegatten oder Lebenspartner des Mitglieds handelt, der mit den Kindern verwandt ist. Nach Scheidung der Ehe der Eltern sei diese Vorschrift jedoch nicht mehr einschlägig.

Gleichwohl kommt nach Auffassung des OLG ein Wechsel nicht in Betracht, weil die Kosten der privaten Krankenversicherung angemessener Unterhalt der Kinder sind, da diese seit ihrer Geburt privat krankenversichert sind und der Kindesvater ebenfalls privat versichert ist. Nur dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung keine Nachteile im Leistungsumfang bringt, könne das Kind auf den Wechsel verwiesen werden.