BGH, Urteil v. 21.11.2012 XII ZR 150/10
Die Klägerin macht als Sozialhilfeträgerin aus übergegangenem Recht Elternunterhalt geltend. Sie leistete für die Mutter des Beklagten wegen ungedeckter Pflegekosten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Mutter des Beklagten verstarb während des Revisionsverfahrens.
Der 1941 geborene Beklagte ist verheiratet. Er war selbständiger Stuckateur und bezieht neben einer Rente Miet- und Kapitaleinkünfte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Miet- und Kapitaleinkünfte bezieht, ist er Eigentümer mehrerer Immobilien, u.a. eines selbstgenutzten lastenfreien Eigenheims und verfügt über ein Barvermögen von 250.000,00 .
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Elternunterhalt verurteilt, das Berufungsgericht hat den Unterhalt herabgesetzt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, es habe für seine Mutter eine kostengünstigere Möglichkeit der Heimpflege bestanden. Er hat dafür ein konkretes Heim benannt, in dem seine Mutter bereits einmal zur Kurzzeitpflege untergebracht war und hat die dort angefallenen Plfegekosten den geltend gemachten gegenüber gestellt.
Der BGH stellt zunächst fest, dass der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Elternteils regelmäßig durch die Kosten der Unterbringung im Heim bestimmt wird, soweit diese Kosten notwendig sind. Stellt der Unterhaltspflichtige die Notwendigkeit dieser Kosten in Frage, so hat er dies substanziiert zu bestreiten. Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger.
Nach Auffassung des BGH hat der Beklagte die Notwendigkeit der Heimkosten der Höhe nach ausreichend substanziiert bestritten. Die Klägerin hingegen habe die Notwendigkeit der von ihr geltend gemachten Heimkosten nicht bewiesen. Insbesondere sei es ihre Pflicht gewesen, den kostengünstigsten Heimplatz zu wählen, da die Mutter des Beklagten von Anfang an sozialhilfebedürftig war. Ausnahmsweise könnten höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar sei. Das könne der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren können und erst später dazu nicht mehr in der Lage sind.
Des Weiteren erkennt der BGH neben den Unterbringungskosten einen Barbetrag für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse als weiteren Bedarf des Unterhaltsberechtigten an.
Schließlich weist der BGH hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten darauf hin, dass eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Verwertung seines Vermögens grundsätzlich bestehe, soweit der Unterhalt nicht aus seinen Einkünften sichergestellt werden kann. Der Unterhaltspflichtige, der bereits selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat, müsse sein Vermögen aber nur insoweit einsetzen, als es ihm möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibendem Vermögen dauerhaft zu befriedigen. Dies könne dadurch gewährleistet werden, dass man das vom Unterhaltspflichtigen angesparte Kapital unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umrechne und seine Leistungsfähigkeit aufgrund der so ermittelten Einkünfte nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemesse. Diese Berechnung gewährleiste, dass ihm ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen dauerhaft zur Verfügung stehe.
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