Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 31.10.2012 – XII ZR 30/10 , daß es durchgreifenden Bedenken begegne, wenn bei der Bedarfsermittlung bezogene Einkünfte aus einer nach der Pensionierung ausgeübten Nebentätigkeit vollständig unberücksichtigt gelassen würden.

Zwar bestehe nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit mehr. Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit sei vielmehr – entsprechend der Lage bei dem Unterhaltsberechtigten – regelmäßig überobligatorisch (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 19 ff. m.w.N.). Diese vom Senat für den nachehelichen Unterhalt aufgestellten Grundsätze würden auch für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB gelten.

Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folge indessen noch nicht ohne weiteres, daß das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen sei. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen sei, sei vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 ff. m.w.N.).

Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte sei Aufgabe des Tatrichters. Sie könne vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliege insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt habe, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich sei und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08 – FamRZ 2010, 869 Rn. 48).