Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 08.10.2012 – 6 WF 381/12 – trägt nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, daß er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Berufe sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so müsse er im einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt habe, um es zum Umgang zu bewegen.

Der Verpflichtete habe daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen würden, im einzelnen substantiiert darzulegen. Diese Umstände würden regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person liegen; sie seien daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelinge es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert gewesen sei, komme ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht.

Berufe sich etwa ein Elternteil – wie hier die Antragsgegnerin – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, werde ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlege, wie er auf das Kind eingewirkt habe, um es zum Umgang zu bewegen

Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB seien die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliege es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, daß psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil habe Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbiete dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, daß sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluß gegen den Umgang wende.

Der betreuende Elternteil dürfe es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen wolle oder nicht; vielmehr müsse er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.