Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 17.10.2012 – XII ZR 101/10 besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch dann, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.

In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.

Die Parteien hatten am 23. Juni 1997 geheiratet. Seit 1. Januar 2002 lebten sie getrennt. Die Ehe wurde im Jahr 2003 rechtskräftig geschieden. Die im gesetzlichen Güterstand lebenden Parteien vereinbarten als Stichtag für das Endvermögen den 31. Dezember 2002.

Der Kläger erhob im Jahr 2005 Stufenklage u. a. auf Auskunft über das Endvermögen der Beklagten zum 31. Dezember 2002 erhoben. Nachdem der Kläger die Auskunftsstufe mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt hatte, hatte er seinen Zahlungsantrag beziffert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 57.754,82 € nebst Zinsen zu zahlen.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger beweisfällig dafür geblieben sei, daß das Endvermögen der Beklagten ihr Anfangsvermögen übersteige. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hatte der Kläger u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über ihr Vermögen zum 1. Januar 2002 (dem Zeitpunkt der Trennung) zu erteilen und an den Kläger einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Zugewinnausgleich zu zahlen. Hilfsweise hatte der Kläger seinen bereits erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag wiederholt. Das Berufungsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt; das weitere Verfahren hatte es an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgte.

Der Bundesgerichtshof hielt die von dem Kläger erhobene Stufenklage für zulässig.

Nach § 254 ZPO könne die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beanspruche, vorbehalten werden, wenn namentlich mit der Auskunftsklage die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werde, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldee.

Die Besonderheit der Stufenklage liege in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrages. Daraus folge, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel sei, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch stehe dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen solle.

Eine Stufenklage nach § 254 ZPO sei deshalb nur zulässig, wenn die Auskunft dazu benötigt werde, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können. Demgemäß ist die Stufenklage hier zulässig.

Entgegen der Auffassung der Revision fehle es dem Kläger ebenso wenig hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Auch wenn naheliege, daß der maßgebliche Beweggrund für die Klageänderung der Wunsch des Klägers sei, über sein Auskunftsbegehren nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu seinen Gunsten eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zu erreichen, lasse dies sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sei jeder Ehegatte verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten auf Verlangen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.

Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung könne jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich sei (Nr. 2). Nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF habe der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, daß die Vermögensminderung nicht auf eine Handlung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen sei, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen.

Der Kläger habe in erster Instanz, in der die mündliche Verhandlung am 27. August 2009 geschlossen wurde, von der Beklagten noch keine Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung verlangen und damit auch keine Umkehr der Beweislast im vorgenannten Sinne erreichen können. Der Kläger hätte allenfalls einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB geltend machen können, wenn und soweit er Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen hätte, ohne damit allerdings eine Umkehr der Beweislast im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF erreichen zu können.

Zu Recht führe das Berufungsgericht daher aus, daß es dem Kläger in dieser Situation nicht verwehrt werden könne, die für ihn günstigen Wirkungen der Gesetzesänderungen in Anspruch zu nehmen.

Für das weitere Verfahren wies der Bundesgerichthof darauf hin, daß der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2009 geänderten Vortrag zum Wert des Grundstücks der Beklagten im Anfangsvermögen unter Berücksichtigung des Wohnrechts und dem damit einhergehenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls nach zugelassener Klageänderung und Zurückverweisung an das Amtsgericht im Rahmen der Auskunftsstufe nicht präkludiert sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Revision könne auch nicht von einer verbindlichen Verständigung der Parteien über das vorgenannte Anfangsvermögen ausgegangen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hätten die Parteien weder ein Verzeichnis des Anfangsvermögens im Sinne des § 1377 Abs. 1 BGB angelegt noch eine sonstige verbindliche Vereinbarung über die Bewertung der Immobilie im Anfangsvermögen getroffen.