Der Bundesgerichtshof befaßte sich in seinem Urteil vom 19.09.2012 XII ZR 136/10 mit der Frage des Ausgleiches unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet worden waren.

Zunächst sei festzustellen, daß ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zu verneinen sei.

Nach der Rechtsprechung des Senats könne ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB zwar in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hätten. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen könne in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt hätten, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden sollte, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.

Eine rein faktische Willensübereinstimmung reiche für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Der konkludente Abschluß eines Gesellschaftsvertrages könne allerdings dann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen würden, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehe. Dann bestünden grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt hätten die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen.

Nach den getroffenen Feststellungen seien die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen sei, hier nicht vorliegen würde.

Auch handele es sich vorliegend bei den streitigen Vermögensdispositionen um sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen.

Unter das Rechtsinstitut der ehebedingten oder unbenannten Zuwendungen würden solche Zuwendungen unter Ehegatten fallen, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liege, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht würden und die darin ihre Geschäftsgrundlage hätten.

Das Berufungsgericht habe die Annahme, daß die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht worden seien, daraus hergeleitet, daß die aufgebrachten Mittel der Finanzierung des Familienheims hätten dienen sollen. Das sei als tatrichterliche Feststellung revisionsrechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien nicht während bestehender Ehe getroffen worden seien, sondern einem bereits vor der Eheschließung gefaßten Gesamtplan gefolgt seien.

Denn einerseits komme ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrundegelegen habe, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Es entspreche deswegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage – sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft – grundsätzlich vergleichbaren Regeln folgen würden.

Andererseits sei nicht ausgeschlossen, daß Nichtverheiratete in Erwartung ihrer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen treffen würden, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden könne. Daher begegne es keinen Bedenken, die im vorliegenden Fall unmittelbar vor Eheschließung geschehene gemeinsame Darlehensaufnahme über 600.000 DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann geleisteten Annuitäten auf dieses Darlehen einheitlich nach den Grundsätzen einer ehebedingten Zuwendung zu behandeln.

Das Berufungsgericht habe jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen, unter denen eine ehebedingte Zuwendung nach Scheitern der Ehe und Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden könne.

Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müßten, sei auch zu berücksichtigen, daß der Partner es einmal für richtig erachtet habe, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig sei. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziere zugleich, daß ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht komme, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukomme. Maßgebend sei eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls.

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch bestehe, hänge mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Dabei sei zu beachten, daß auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspreche

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner könnten sich während des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, daß der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beitrage. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt habe und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen sei, würden es Treu und Glauben nicht zwangsläufig gebieten, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung komme vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden sei.

Hinreichende Feststellungen zu diesen Beurteilungskriterien habe das Berufungsgericht nicht getroffen.

Der Kläger betrachte als rückzuerstattende Zuwendung an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.706,72 € an Zinsen für das am 27. September 1998 aufgenommene Darlehen, weitere Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Trennung in Höhe von 159.593,04 € auf das am 29. Juni 1999 aufgenommene zweite Darlehen, einen Finanzierungsaufwand in Höhe von umgerechneten 35.790,43 € sowie weitere Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.534,76 € und 6.102,61 € nach der Trennung (im Jahre 2005). Soweit sich diese Beträge aus Zinszahlungen oder einem Finanzierungsaufwand zusammensetzen, dürfte es allerdings bereits an einer noch vorhandenen Vermö-gensmehrung der Beklagten fehlen. Der Zinsanteil spiegele die laufenden Wohnkosten im täglichen Zusammenleben der Parteien wider und scheidet schon deshalb vom Ausgleich aus, soweit er nicht mit einem Wertzuwachs der erworbenen Immobilie einhergehe.

Auszugleichen könnten dann allenfalls die Tilgungsanteile sein, um die das Vermögen der Beklagten über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein könnten, sowie die sonstigen werterhöhenden Aufwendungen. Auch insoweit kann eine Vermögensmehrung allerdings nur angenommen werden, soweit der bei der Beklagten verbliebene Gebäudewert die ebenfalls bei ihr verbleibende Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen übersteige. Hierzu fehle es ebenso an Feststellungen wie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien. Zwar habe das Berufungsurteil Einkünfte des Klägers von monatlich rd. 9.000 € sowie bei ihm vorhandene Bankeinlagen in Höhe von insgesamt 140.000 € aufgeführt. Ausreichende Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten habe es hingegen nicht getroffen.

Die Sache sei daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.