In dem dem Beschluß des Bundesgerichtshof vom 15.08.2012 (XII ZR 80/11) zugrundeliegenden Verfahren nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinnausgleich auf Auskunft in Anspruch.

Die Parteien schlossen 1981 die Ehe; im Sommer 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag des in der Schweiz lebenden Antragstellers, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, wurde der in Italien lebenden Antragsgegnerin, die sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, am 8. Juni 2009 zugestellt.

Das Amtsgericht hatte den in der seit Januar 2010 anhängigen Folgesache gestellten Auskunftsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen, weil der Ehemann Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilt habe und darüber hinaus keine weiteren Auskunftsansprüche der Ehefrau bestünden.

Das Kammergericht hatte die Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Auskunft auf den Verbleib eines dem Antragsteller im Jahr 2004 zugeflossenen Abfindungsbetrages von 1.000.000 € beschränkt hatte, zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bundesgerichthof befand, daß ein Anspruch der Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunft sich nicht aus § 1353 Abs. 1 BGB ergebe. Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehende Auskunftspflicht sei in § 1379 BGB geregelt.

Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sei jeder Ehegatte verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.

Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 – XII ZR 93/02 – FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 – XII ZR 62/98 – FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Vielmehr werde den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei den Rechtsverhältnissen angenommen habe, deren Natur es mit sich bringe, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen könne (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).

Voraussetzung dafür sei jedoch, daß der die Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vortrage (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 – XII ZR 93/02 – FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 – XII ZR 62/98 – FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).

Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung könne jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2).

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF damit auch einen Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile enthalte, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien (illoyale Vermögensminderungen), sei streitig (s. Jaeger FPR 2012, 91, 93 mit einem Überblick zum Meinungsstand).

Der Senat folge der Auffassung, daß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der früheren Fassung eine erweiterte Auskunftspflicht umfasse, wofür bereits sein Wortlaut spreche. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB könne kann der Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich sei. Damit umfasse der Tatbestand auch Auskünfte zu vermögensbezogenen Vorgängen, wie sie von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB umfaßt würden. Demgegenüber sei nach § 1379 BGB aF die Auskunft auf das Endvermögen beschränkt gewesen (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).

Allerdings habe der Auskunftsberechtigte – wie bisher nach § 242 BGB – konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen würden. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Auskunftsberechtigte – wie hier – nicht nur Auskunft für die Zeit nach der Trennung begehre (vgl. insoweit § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Freilich dürften auch hier – wie bei dem Anspruch aus § 242 BGB – an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 – XII ZR 93/02 – FamRZ 2005, 689, 690 mwN).

Grundsätzlich trage jeder Beteiligte in Familienstreitsachen die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 23). Soweit das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Anspruch stelle, wie etwa § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB für die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, bedürfe es eines über das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Vortrages seitens des Auskunftsberechtigten nicht.

Setze der konkrete (Auskunfts-)Anspruch indes die Erfüllung weiterer besonderer Tatbestandsmerkmale voraus, wie etwa die Maßgeblichkeit für die Berechnung des Endvermögens in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, seien diese vom Anspruchsteller darzulegen.

Begehre also ein Ehegatte – wie hier – Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sei, so habe er zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, daß eine solche Hinzurechnung in Betracht komme.

Eine Ausnahme davon habe der Gesetzgeber in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF geregelt. Danach habe der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, daß die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen sei, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe. Sinn dieser Regelung sei es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen werde es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenannten Sinne kommen. Zum anderen habe der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung – anders als während des Zusammenlebens (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 33) – regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlaßte Vermögensbewegung nachzuvollziehen.

Aus dem Umkehrschluß zu der vorgenannten Ausnahmeregelung folge, daß es für die Zeit des Zusammenlebens der Eheleute bei den allgemeinen Darlegungsanforderungen sein Bewenden habe. Andernfalls träfe den auskunftspflichtigen Ehegatten eine schwer eingrenzbare Auskunftspflicht; er müßte eigenes früheres, ihn gegebenenfalls belastendes Tun aus der Zeit des Zusammenlebens offenbaren. Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannung nach der Trennung, trüge zu ihrer Vertiefung bei und begründe die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).

Ein Verzicht auf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe zudem darauf hinaus, daß die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägigen Vermögensverfügungen seitens des Auskunftspflichtigen aufgearbeitet werden müßte, ohne daß es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an konkreten Zeitpunkten orientiert (vgl. auch Braeuer FamRZ 2010, 773, 775 f.).

Schließlich dürfte dem Auskunftsberechtigten ein von der Darlegung konkreter Anhaltspunkte losgelöster Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögensgegenständen im Ergebnis keinen spürbaren Vorteil verschaffen. Orientiere sich der Auskunftsantrag bloß am Gesetzeswortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, sei er zu unbestimmt; ein entsprechender Titel wäre auch nicht vollstreckbar. Im übrigen stünde es im Belieben des Schuldners, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten (Braeuer FamRZ 2010, 773, 775). Dieses Problem wäre nur dadurch zu lösen, daß ein konkreter Antrag gestellt werden müßte, der wiederum entsprechenden Vortrag seitens des Auskunftsberechtigten voraussetze.

Neben § 1379 BGB enthalte dem Grunde nach auch § 1353 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander. Allerdings entfalle die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 BGB mit dem Scheitern der Ehe, von dem hier im Hinblick auf die langjährige Trennungszeit zweifelsfrei auszugehen sei.

Das Kammergericht als Vorinstanz sei somit zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich illoyaler Vermögensminderungen nunmehr aus § 1379 BGB nF ergebe und daß der Auskunftsberechtigte im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte hierzu vorzutragen habe.

Daß das Kammergericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Anspruch auf erweiterte Auskunftserteilung abgelehnt habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Kammergericht habe den Verdacht einer illoyalen Vermögensminderung bereits anhand des unstreitigen Parteivortrages entkräftet gesehen, so daß es an der Antragsgegnerin gewesen sei, konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Verhalten darzulegen. Es habe maßgeblich darauf abgestellt, daß der Antragsteller die Abfindung bereits 3 ½ Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten habe und sie zur – anfänglich gescheiterten – Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie, die trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten habe, habe verwenden müssen.