Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied in seinem Beschluß vom 31.07.2012 (17 WF 156/12), daß die seit dem 21.06.2012 in Kraft getretene Rom-III-Verordnung für alle nach dem 21.06.2012 eingeleiteten Scheidungsverfahren gelte. Insoweit finde Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB keine Anwendung mehr.

Seit 21.06.2012 sei die Rom-III-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, so daß gem. Art. 8 a) dieser Verordnung für die Ehescheidung das Recht des Staates, in welchem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben würden, Anwendung finde.

Mithin sei vorliegend als Scheidungsstatut deutsches Recht anzuwenden, da nicht ersichtlich sei, daß die Eheleute in rechtsverbindlicher Weise eine Rechtswahl getroffen hätten. Eines Trennungsverfahrens nach italienischem Recht bedürfe es nicht. Ein nunmehr überflüssiges und kostenträchtiges Verfahren auf Trennung nach italienischem Recht könne von den Beteiligten in Deutschland – ohne wirksame Rechtswahl – nicht mehr durchgeführt werden.

Aber auch für die Stellung eines Scheidungsantrags nach deutschem Recht fehle es an der Erfolgsaussicht. Nach den Angaben im Antragsschriftsatz lebten die Beteiligten erst seit 16. November 2011 getrennt, so daß das erforderliche Trennungsjahr nach deutschem Recht gem. §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen sei und mithin die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Zu den Voraussetzungen einer Härtefallscheidung sei kein Vortrag gehalten worden.