Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluß vom 19.06.2012 (5 StR 264/12) klar, daß deutliche erhöhte Einzelstrafen einer eingehenden Begründung bedürfen. In dem zugrundeliegenden Fall waren gegen die Angeklagten wegen der Raubtaten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren und jeweils sechs Jahren verhänt worden.

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB habe das Tatgericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machten (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN).

Diesem Maßstab würden die Darlegungen des Landgerichts nicht genügen.

In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden sei, bedürfe es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen. Daran fehle es hier.