Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 31.07.2012 (5 StR 188/12), daß bei dem Gehilfen ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht sei, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstelle (BGH, Beschluß vom 21. September 1995 1 StR 316/95, StV 1996, 87).
Dies müsse anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluß vom 13. September 2007 5 StR 65/07, wistra 2007, 461).
Vorliegend ergebe sich aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Landgericht habe zwar festgestellt, daß der Angeklagte aus seinen Tätigkeiten für N. Vorteile zog (UA S. 123), benenne diese jedoch nicht. Dies belege ein eigenständiges gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.