Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2012 (II-8 WF 41/12) führt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag nicht dazu, daß der von der Verfahrenskostenhilfe umfaßte Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr sei der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluß zu konkretisieren.

Ansonsten hätte es der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eines Stufenantrags praktisch immer in der Hand, allein durch die Äußerung einer bestimmten (möglicherweise gänzlich unrealistischen) Begehrensvorstellung einen für die Verfahrenskostenhilfebewilligung maßgebenden Wert zu erzeugen, ohne daß für das Gericht – da die Auskunft der Gegenseite gerade noch ausstehe – die Möglichkeit bestände, hierfür die hinreichenden Erfolgsaussichten zu prüfen.