Der Bundesgerichthof befand in seinem Beschluß vom 27.06.2012 (XII ZB 275/11), daß es § 13 VersAusglG dem Versorgungsträger erlaube, grundsätzlich die gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten umzulegen.

Würden die Teilungskosten pauschaliert berechnet, gebühre dem Versorgungsträger die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode. Die gerichtliche Angemessenheitsprüfung stelle nur ein Korrektiv dar, das zu einer Begrenzung der Kosten führe, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belaste.