Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied in seinem Beschluß vom 19.03.2012 (8 W 93/12), daß im Falle einer Berliner Räumung (der Antragsgegner der Zwangsvollstreckung wird durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz an den Wohnräumen gesetzt und der Antragsteller der Zwangsräumung wird in den Besitz eingewiesen, wobei die in die Räume eingebrachten und dort hinterlassenen Sachen des Antragsgegner in der Wohnung verblieben) eine „Verwertung durch Vernichtung“ des vom Vermieter in Besiz genommenen Pfands nicht zulässig und inbesondere nicht in § 1246 BGB geregelt sei.

Im Rahmen des § 1246 BGB in Verbindung mit § 410 Nr. 4 FamFG entscheide das Gericht ausschließlich über die Art und Weise des Pfandverkaufes, zum Beispiel durch Anordnung des freihändigen Verkaufes (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2011, § 410 FamFG, Rdnr. 14). Eine Vernichtung des Pfandes sei in § 1246 BGB nicht geregelt.

Zu Recht habe die Vorinstanz darüber hinaus darauf hingewiesen, daß auch auf Grund anderer Vorschriften eine Berechtigung zur Vernichtung nicht bestehe. Insbesondere könne die Regelung des § 885 Abs. 4 ZPO hier nicht – auch nicht entsprechend – herangezogen werden.

Daß im übrigen das Räumungsgut im vorliegenden Fall entsprechend der Behauptung der Antragsteller „offenkundig wertlos“ sei, sei nicht belegt. In dem in diesem Zusammenhang von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Obergerichtsvollziehers Tisch vom 03.12.2011 werde lediglich ausgeführt, daß „das gesamte Räumungsgut einschließlich der Kücheneinrichtung“ keinen Wert habe, der die Kosten des Versteigerungsverfahrens übersteige.