Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand in seinem Beschluß vom 02.03.2012 (1 UF 120/10), daß, auch wenn ein Verfahren wie in Familiensachen gem. § 26 FamFG die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln seien, die Verfahrensbeteiligten gem. § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht treffe. Diese besage, daß die Beteiligten durch Angaben von Tatsachen und Vorlage von Beweismitteln die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen sollten. Diese Mitwirkungsverpflichtung sei umso höher, je mehr das Gericht auf ihre Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung angewiesen sei. Unterlasse ein Beteiligter die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und bestehe ansonsten kein Anlaß zu weiteren, erfolgversprechenden Ermittlungen, habe das Gericht seiner Amtsaufklärungspflicht Genüge getan (BT-Drucks. 16/6308 S. 186 b).

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten die Antragsteller die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Ministeriums für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo, Zentrum für Sozialarbeit Istog, begehrt. Das Amtsgericht hatte den hierauf gerichteten Antrag der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß nicht festgestellt werden könne, ob eine im Kosovo rechtswirksame Adoptionsentscheidung ergangen sei. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde und machten geltend, die Adoptionsentscheidung sei anerkennungsfähig. Soweit im Kosovo eine unzuständige Behörde über die Adoption entschieden habe, sei dies dem Kind nicht anzulasten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand, daß es in der Sache dahingestellt bleiben könne, ob die Anerkennung bereits deshalb zu versagen sei, weil das Ministerium für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo möglicherweise nach kosovarischem Recht nicht die für Adoptionen zuständige Stelle sei (vgl. § 2 Abs. 1 AdWirkG, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Jedenfalls scheitere die Anerkennung der Adoption an der erforderlichen Mitwirkung der Antragsteller.

Zwar habe das Gericht in Familiensachen gem. § 26 FamFG die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln.

Jedoch treffe die Verfahrensbeteiligten gem. § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht. Diese besage, daß die Beteiligten durch Angaben von Tatsachen und Vorlage von Beweismitteln die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen sollen. Diese Mitwirkungsverpflichtung sei umso höher, je mehr das Gericht auf ihre Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung angewiesen sei. Unterlasse ein Beteiligter die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und bestehe ansonsten kein Anlaß zu weiteren, erfolgversprechenden Ermittlungen, habe das Gericht seiner Amtsaufklärungspflicht Genüge getan (BT-Drucks. 16/6308 S. 186 b).

Mit Schreiben vom 12.08.2011 habe die Berichterstatterin des Senats den Antragstellern aufgegeben, bis zum 16.09.2011 eine Ausfertigung der Adoptionsentscheidung und der Geburtsurkunde des Kindes im Original vorzulegen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wurde diese Frist bis zum 30.09.2011 verlängert. Die angeforderten Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. Es gehöre zur Mitwirkungspflicht des Antragstellers, die verlangten Originalausfertigungen vorzulegen. Denn ohne die Originalausfertigungen könne das Gericht die Authentizität der Urkunden nicht prüfen und nicht zu dem Schluß gelangen, daß es im Kosovo zur Adoption eines (real existierenden) Kindes gekommen sei. Dies sei aber die Grundvoraussetzung eines Anerkennungsverfahrens. Der Senat sei im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten gewesen, nunmehr selbst im Kosovo eine Ausfertigung der Entscheidung und der Geburtsurkunde mit Legalisation anzufordern. Dieser aufwendigere Weg zur Beschaffung der Urkunden wäre unter den gegebenen Umständen allenfalls zu beschreiten gewesen, wenn die Antragsteller dargelegt hätten, daß sie selbst zur Beschaffung der Urkunden nicht in der Lage seien.

Ebenso hätten die Antragsteller binnen der genannten Frist eine von ihnen bereits mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.05.2010 angekündigte Stellungnahme der die Adoption aussprechenden kosovarischen Behörde vorlegen sollen, die sich auch dazu verhalten sollte, aus welchen Gründen eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption nicht erteilt worden sei und ob bei der Prüfung der Voraussetzungen der Adoption berücksichtigt worden sei, daß die Antragsteller in Deutschland leben. Auch diese Stellungnahme wurde nicht vorgelegt. Stattdessen habe der Antragsteller nur gegenüber dem Ergänzungspfleger erklärt, er vermute, daß die junge Mutter das Kind im Kinderheim abgegeben habe, da sie es nicht habe versorgen können. Auch insoweit hätte es aber zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller gehört, eine entsprechende Stellungnahme der die Adoption aussprechenden kosovarischen Behörde vorzulegen oder mitzuteilen, weshalb sie zur Beschaffung dieser von ihnen selbst angekündigten Urkunde nicht in der Lage seien.

Denn eine Klärung dieser Punkte sei Voraussetzung für die Anerkennung der kosovarischen Adoption. Das Gericht habe für die Anerkennung gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Verstöße gegen den sogenannten ordre public zu prüfen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption gehöre nach allgemeiner Meinung zum ordre public, es sei denn, es habe ein schwerwiegender Grund bestanden, hiervon abzusehen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699 ff., Rz. 18 – zitiert nach juris -; Staudinger/Henrich, Internationales Kindschaftsrecht 3 – Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB, Rz. 91 m.w.N.).

Ausweislich des vorgelegten Protokolls über die Begründung der vollen Adoption vom 27.08.2009 sei die elterliche Fürsorge für das Kind entzogen worden und habe der Fürsorger des Kindes die Zustimmung zur Adoption erteilt. Eine Zustimmung der leiblichen Eltern werde nicht erwähnt. Damit bleibe unklar, aus welchen Gründen eine solche nicht eingeholt oder erteilt worden sei, so daß nicht geprüft werden könne, ob ein schwerwiegender Grund bestanden habe, um auf die Zustimmung zu verzichten.

Außerdem stehe ein Verstoß gegen den ordre public auch deshalb im Raum, da unklar sei, ob die kosovarischen Behörden bei der Prüfung des Kindeswohls berücksichtigen konnten, daß die Antragsteller in Deutschland leben. Die Prüfung des Kindeswohls gehöre zum Kernbestand des deutschen Adoptionsrechts und sei damit Teil des ordre public (Staudinger/Henrich, a.a.O., Rz. 95 m.w.N.). Gingen die kosovarischen Behörden davon aus, daß die Antragsteller im Kosovo leben, sei es ihnen nicht möglich gewesen, das Kindeswohl im Hinblick auf ein zukünftiges Leben in Deutschland zu prüfen. Es spreche auch manches dafür, daß den kosovarischen Behörden der Wohnsitz der Antragsteller in Deutschland unbekannt gewesen sei, denn in den vorgelegten Unterlagen zur Adoption werde als Anschrift der Antragsteller stets eine Adresse in P im Kosovo aufgeführt. Auch dazu hätte sich die Stellungnahme der die Adoption aussprechenden kosovarischen Behörde verhalten sollen.