Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 23.05.2010 (XII ZR 147/10) mit dem präkludierten Einwand der Befristung auseinanderzuseten.

Sei im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten worden, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006) verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht worden, so ergebe sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. September 2010 – XII ZR 205/08 – FamRZ 2010, 1884).

Vorliegend hätte der Unterhaltsschulder den Einwand der Befristung bereits im Vorprozeß geltend machen müssen und geltend machen können. Lediglich wenn die Entscheidung über eine Befristung wegen der Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offen gelassen worden sei, könne der Befristungseinwand auch später noch geltend gemacht werden.