In dem ablehnenden Verfahrenskostenbewilligungsbeschluß des OLG Köln vom 18.10.2011 (4 UF 170/11) ging es um die Anforderungen an das Vorbringen, der Unterhaltsgläubiger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters und seiner Gesundheit nicht mehr vermittelbar.
In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um Trennungsunterhalt für die Zeit nach Ablauf des Trennungsjahres.
Die 50jährige Ehefrau, die über eine Ausbildung in der Finanzverwaltung verfügte, truf vor, keine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu finden. Aufgrund ihres Alters und des Umstandes, daß sie während der Ehe nur im Geringverdienerbereich tätig gewesen sei, sei sie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.
Das Oberlandesgericht Köln hingegen befand, daß die rein pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht genüge.
Zutreffend sei das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Antragstellerin nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet gewesen sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die Antragstellerin habe auch nicht darlegen können, daß sie nicht in der Lage gewesen sei und ist, nach Ablauf des Trennungsjahres eine vollschichtige Tätigkeit zu erhalten, die es ihr ermöglichen würde, zumindest das ihr zugerechnete fiktive Nettoeinkommen von monatlich 800,00 zu erzielen. Die jetzt 50jährige Antragstellerin habe eine Ausbildung in der Finanzverwaltung gemacht und könne daher nicht als beruflich völlig unqualifiziert betrachtet werden. Es könnten ihr insoweit durchaus ordentliche Vermittlungschancen eingeräumt werden. Daß sich die Antragstellerin in einem ihr zumutbaren Umfang um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, könne nicht festgestellt werden. Sie könne im Hinblick auf die Vergangenheit nicht darauf verweisen, daß sie lediglich im Geringverdienerbereich tätig gewesen sei. Mit Ablauf des Trennungsjahres finde eine Neuorientierung statt, wobei das Trennungsjahr als Zeit zur Neuorientierung genutzt werden müsse. In diesem Jahr seien solche Anstrengungen zu unternehmen, die es der Unterhaltsberechtigten ermöglichen würden, spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres zu arbeiten. Solche Bemühungen könnten nicht festgestellt werden. Von einer Unvermittelbarkeit der Antragstellerin könne damit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insoweit sei die Antragstellerin, da es um die Deckung ihres Unterhaltsbedarfes gehe, darlegungs- und beweispflichtig. Sie sei darlegungsbelastet geblieben.
Damit gehe auch der Hinweis der Antragstellerin fehl, daß sie als Tagesmutter nicht arbeiten dürfe, da ihr hierzu die Ausbildung fehle. Die Antragstellerin sei darauf zu verweisen, daß sie gehalten sei, alle ihr zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der beruflichen Vorbildung der Antragstellerin wären ihr Tätigkeiten als Kassiererin in einem Supermarkt, die immer wieder gesucht werden, möglich. Dies sei nur beispielhaft angeführt, ohne daߠ die Antragstellerin sich darauf zurückziehen könnte, daß in ihrem Umfeld derzeit keine Stellen in diesem Bereich angeboten würden. Von der Qualifikation her könne jedenfalls durchaus von einem fiktiv zugerechneten erzielbaren Nettoeinkommen von 800,00 monatlich ausgegangen werden.
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