Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in dem Verfahren (Urteil vom 11.07.2012; XII ZR 72/10) mit der begehrten Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels.

Die Parteien waren geschiedene Eheleute und stritten über die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.

Der 1949 geborene Kläger und die 1950 geborene Beklagte hatten im Jahre 1975 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1978 geborener Sohn hervorging. Nach der Trennung im Herbst 1995 verblieb der seinerzeit noch minderjährige Sohn im Haushalt des Klägers, der ihn auch weiterhin betreute. Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1996 geschieden.

Der zwischenzeitlich wiederverheiratete Kläger absolvierte eine kaufmännische Berufsausbildung und arbeitete seit 1972 durchgehend als Außendienstmitarbeiter einer Bank. Im Jahre 1998 erbte er mindestens 72.000 DM. Im November 2006 schloß der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell zwischen September 2007 und August 2011 und eine daran anschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte erwarb nach der mittleren Reife einen Berufsabschluß als Versicherungskauffrau, ohne danach im erlernten Beruf gearbeitet zu haben. Zwischen 1970 und 1978 war sie bei wechselnden Arbeitgebern, zuletzt bei einem Autohaus und bei einem Werbeartikelhersteller, als kaufmännische Angestellte vollschichtig erwerbstätig. An die Geburt des gemeinsamen Sohnes schloß sich eine rund vierjährige Berufspause an. In den Jahren 1982 und 1983 war die Beklagte noch einmal kurzfristig im kaufmännischen Bereich tätig, bis sie im Jahre 1985 eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung als Hauspflegerin aufnahm. Im Jahre 1989 wechselte die Beklagte als angestellte Pflegerin zu einer Diakoniestation und weitete ihre Tätigkeit auf 25 Wochenstunden aus. In diesem zeitlichen Umfang war sie seither durchgängig bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt, wobei sie seit dem Jahre 2003 im Verwaltungsinnendienst eingesetzt wurde.

Im Oktober 1995 hatten die Parteien einen vollstreckbaren Trennungs- und Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, durch den sich der Kläger unter anderem verpflichtete, an die Beklagte für den Zeitraum seit Juli 1996 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.100 DM zu zahlen. In einem ersten Abänderungsverfahren wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2004 unter Abänderung des Vergleiches verurteilt, an die Beklagte seit März 2004 einen laufenden monatlichen Gesamtunterhalt (Elementar- und Vorsorgeunterhalt) in Höhe von 666 € zu zahlen. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht am 1. Juni 2006 einen Vergleich des Inhalts, daß es „unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte“ bis einschließlich Februar 2007 bei dem erstinstanzlichen Urteil verbleiben solle und anschließend „jede Partei eine Abänderung beantragen“ könne, wobei ein Unterhaltsanspruch der Beklagten „nach den gesetzlichen Vorschriften und der herrschenden Rechtsprechung“ zu berechnen sei.

Mit seiner am 7. Juni 2008 zugestellten Abänderungsklage begehrte der Kläger den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit März 2008. Das Amtsgericht hatte seiner Klage weitgehend stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Beklagten bis Juni 2008 befristet. Auf die Berufung und die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Beklagten hatte der Einzelrichter am Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und der Beklagten unbefristeten (Elementar-) Unterhalt in gestaffelter Höhe zugesprochen, zuletzt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010 in Höhe von monatlich 689,90 € und für den Zeitraum ab Juli 2010 in Höhe von monatlich 344,95 €.

Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien, die zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung führten.

Der Bundesgerichtshof machte zunächst deutlich, daß Gegenstand der Abänderungsklage der am 1. Juni 2006 vor dem Oberlandesgericht geschlossene Prozeßvergleich und nicht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2004 sei.

Von einem teilschichtig beschäftigten Ehegatten könne selbst dann, wenn er zur Aufgabe seines Teilzeitarbeitsplatzes nicht verpflichtet sei, grundsätzlich verlangt werden, daß er zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufnimmt. Denn auch die Übernahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen könne grundsätzlich eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit im Sinne von §§ 1573 Abs. 1, 1574 BGB sein (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 202).

Solange und soweit das Gesetz einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorsehe, dürfe der Unterhaltspflichtige diesen nicht unterhaltsbezogen mutwillig oder leichtfertig gefährden. Würden Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen beruhen oder seien sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, würden sie deswegen unberücksichtigt mit der Folge bleiben, daß stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 XII ZR 65/01 – FamRZ 2004, 254, 255).

Nach den Maßstäben unterhaltsbezogener Mutwilligkeit oder Leichtfertigkeit sei auch die Frage zu beurteilen, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder von Vorruhestandsregelungen reduzieren dürfe. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit werde eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen gegebenenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist. Im übrigen werde die Vereinbarung von Altersteilzeit dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige dafür auf betriebliche, persönliche oder gesundheitliche Gründe berufen könne, die bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine mit der Reduzierung seines Einkommens verbundene Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten als angemessen erscheinen lasse. Ähnliche Maßstäbe würden auch für Vereinbarungen gelten, durch die ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz wegen der Möglichkeit des Zugangs zu einem vorgezogenen Altersruhegeld bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aufgebe. In diesen Fällen könne es auch darauf ankommen, inwieweit es dem Unterhaltspflichtigen möglich ist, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Frühpensionierung hinaus durch eine andere berufliche Tätigkeit (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 65/01 – FamRZ 2004, 254, 255; vgl. für den Unterhaltsberechtigten: Senatsurteil vom 3. Februar 1999 XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708, 710) oder durch die Umlage einer Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze zu halten.

Der nacheheliche Erwerb von Todes wegen schließe eine bedarfssteigernde Berücksichtigung der aus dem geerbten Vermögen gezogenen Kapitaleinkünfte zwar nicht von vornherein aus. Ein hinreichender Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen bestehe aber nur dann, wenn die Erwartung eines künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich gewesen sei, daß die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und sich auch tatsächlich – etwa durch den Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards – darauf eingerichtet haben (Senatsurteil vom 23. November 2005 – XII ZR 51/03 – FamRZ 2006, 387, 390; OLG Celle NJW 2010, 79, 83).

Feststellungen hierzu habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Waren Kapitaleinkünfte aber nicht in der Ehe angelegt, können sie beim Unterhaltspflichtigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 420 und 972).

Im Übrigen hätten die vom Berufungsgericht bedarfssteigernd berücksichtigten Kapitaleinkünfte nicht um einen Erwerbstätigenbonus gekürzt werden dürfen, den das Berufungsgericht dem Kläger bis zum Ende der aktiven Phase seiner Altersteilzeit im August 2009 gutgebracht habe.

Ferner beschäftigt sich der BGH mit der vom Ehemann in Anspruch genommenen Altersteilzeit und weist ausdrücklich darauf hin, dass die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ende. Vor diesem Hintergrund müsse im Einzelnen geprüft werden, ob dem Ehemann möglicherweise fiktive Erwerbseinkünfte zuzurechnen seien, da er sein Einkommen durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit reduziert habe. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass sowohl der Erwerbstätigenbonus als auch berufsbedingte Aufwendungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen wegfielen.

Bezogen auf eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB hänge dies zunächst davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Im Ausgangspunkt trage der Kläger als Unterhalts-schuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung berufe, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen falle deshalb grundsätzlich auch der Umstand, daß dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden seien. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfahre jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen treffe den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt habe, daß der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen müsse, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.

Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genüge, müßten die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2011 – XII ZR 162/09 – FamRZ 2012, 93 Rn. 22 ff.).

Soweit dafür regelmäßig eine hypothetische Betrachtung angestellt werden müsse und diese gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage stehe, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung gestanden habe und die Ehe lange gedauert habe, seien diesbezügliche Schwierigkeiten im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürften und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen müßten. Deshalb könne der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner sekundären Darlegungslast genügen, wenn er vortrage, daß in dem von ihm erlernten oder vor der ehebedingten Berufspause ausgeübten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit üblich seien. Wenn indessen ein beruflicher Aufstieg behauptet werden solle, müsse der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (Fortbildungsbereitschaft, besondere Befähigungen, Neigungen oder Talente) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte .