Das Oberlandesgericht Hamm setzte sich in seinem Beschluß vom 30.01.2012 (9 WF 56/11) mit dem erhobenen Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen in einem Familienverfahren auseinander.

Der mit der Feststellung zu Fragen des Entzugs der elterlichen Sorge beauftragte Sachverständige, der nach Abschluß seiner Untersuchungen das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung festgestellt habe, welches einen Aufschub von Maßnahmen zum Schutz des Kindes bis zur schriftlichen Abfassung seines Gutachtens nicht gestatte, setze sich nicht alleine dadurch dem Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit aus, daß er die zuständigen Behörden bereits vor Einreichung seines schriftlichen Gutachtens von der bestehenden Gefahrenlage in Kenntnis gesetzt habe, mit dem Ziel, das Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden können.

Der Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit könne sich in einem solchen Fall aber daraus ergeben, daß der Sachverständige die von den zu treffenden Maßnahmen betroffenen Beteiligten an dem Verfahren nicht zeitnah von seinem Vorgehen in Kenntnis gesetzt habe und dadurch verhindert habe, daß sie sich gegen die aufgrund der Mitteilung des Sachverständigen zu treffenden Maßnahmen angemessen hätten zur Wehr setzen können.

Gem. den §§ 30 I FamFG, 406 I ZPO könne ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen als befangen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Nach der gem. § 6 I FamFG auf das familiengerichtliche Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 42 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund gegeben sei, der geeignet sei, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dazu müßten Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus objektiver Sicht bei vernünftiger Würdigung die Befürchtung fehlender Unvoreingenommenheit ergeben würden. Rein subjektive oder unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden würden als Befangenheitsgrund ausscheiden. Nicht erforderlich sei, daß der Abgelehnte tatsächlich befangen sei. Entscheidend sei allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen würden, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlaß geben würden, an der Unvoreingenommenheit des Abgelehnten zu zweifeln (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. A., § 42 Rz. 9 m. w. N.).