Das Verwaltungsgericht Minden befand in seinem Urteil vom 17.08.2012 (8 K 1001/12, 8 K 1002/12), daß die Einziehung des Jagdscheins und der Widerruf der Waffenbesitzkarten eines Jägers wegen eines leichtfertigen Umgangs mit Waffe und Munition und leichtfertiger Verletzung eines Dritten gerechtfertigt sein kann.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger am 05.10.2011 in der Nähe von Detmold an einer Gesellschaftsjagd teilgenommen. Im Rahmen der Jagd erlitt ein unbeteiligter Fahrer eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges eine Schußverletzung am Knie. Daraufhin wurde dem Kläger vom Landrat des Kreises Lippe der Jagdschein eingezogen und seine Waffenbesitzkarten widerrufen. Der Kläger hatte in dem Verfahren geltend gemacht, es habe sich bei dem Treffer auch um einen Abpraller, zum Beispiel von einem Baum, gehandelt haben können.

Dem gegenüber urteilte das Verwaltungsgerichts, der Kläger sei in jedem Falle leichtfertig im Umgang mit Waffe und Munition gewesen. Insbesondere seiner Einlassung, es könne sich auch um einen sog. „Abpraller“ gehandelt haben, sei nicht zu folgen. Letztlich könne dahinstehen, ob die Verletzung des Unbeteiligten von einem Schuß des Klägers herrühre, der Kläger habe in jedem Falle leichtfertig gehandelt.