Das Oberlandesgericht Hamm setzte sich in seienm Urteil 10.07.2012 Hamm (I-4 U 38/12) mit  zulässiger bzw. unzulässiger Werbung für Energy-Drinks auseinander. So dürfe ein Hersteller eines Mischgetränkes nicht durch seine Produktbeschreibung nicht den Eindruck erwecken, daß sein Wodka-Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % Vol. einen Nährwert habe. Auch suggeriere der Begriff „Energy“ in nicht zulässiger Weise, daß der Verbraucher durch den Konsum des Getränkes Energie, Kraft und Leistungsvermögen erhalte.

In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um das das Mischgetränk „Three Sixty“ in Dosen. Dieses Mischgetränk ist in den Sorten „Bitter Lemon & Vodka“ und „Cranberry & Vodka“ sowie auch in der hier streitgegenständlichen Sorte „ENERGY & VODKA“ erhältlich. Ausweislich der Beschreibung des Getränks „THREE SIXTY ENERGY & VODKA“ auf der Umverpackung und auf der Internetpräsenz der Beklagten handelt es sich um ein Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol., das zu 26,7% aus „THREE SIXTY VODKA“ und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk, nämlich dem Energy-Drink „effect®“, welcher ebenfalls durch die Beklagte vertrieben wird, besteht.

Mit der Angabe „ENERGY + VODKA“ werde, so das Oberlandesgericht Hamm, dem Verbraucher Sinne suggeriert, daß dem hiermit bezeichneten Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften zukommen würden.

Durch den Begriff „Energy“ werde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, der Konsum des in dieser Weise beworbenen Getränks verschaffe ihm just diese „Energy“. Auch der verständige Durchschnittsverbraucher verstehe nämlich den englischen Begriff „Energy“, zumal dieser als Anglizismus weit verbreitet sei, durchaus als das, was er in die deutsche Sprache übersetzt bedeute. Das heiße als gleichbedeutend für Energie, Kraft, Tatkraft, Leistungsvermögen. Er schreibe dem Getränk damit eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu.