Mit dem Beschluß des Bundesgerichtshof vom 18.04.2012 (XII ZB 325/11) wird die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshof wiederholt, daß private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfallen, selbst dann nicht, wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es komme lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 – XII ZB 555/10 – FamRZ 2011, 1931; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003 – XII ZB 42/99 – FamRZ 2003, 923).

Die Parteien des Verfahren stritten um die Einbeziehung einer privaten Altersrentenversicherung in den Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts.

Auf die am 10. und 11. Dezember 2009 wechselseitig zugestellten Anträge hatte das Familiengericht die am 30. Dezember 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) – insoweit rechts-kräftig – geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Beide Eheleute hatten während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 30. November 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, von deren Ausgleich das Familiengericht wegen nur geringer Differenz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen hatte. Daneben hatte der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hatte.

Zusätzlich hatte der Ehemann Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 24.579,40 € erworben. Für diese Versicherung übte er am 17. Oktober 2010 das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht aus. Die Teilungsordnung des Versicherers sah vor, daß private Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, soweit nicht zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden war.

Das Familiengericht hatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht abgelehnt, da es sich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr um eine ausgleichsfähige Rentenanwartschaft handle. Das Kammergericht hatte die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes bei der Victoria Lebensversicherung AG begehrte, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Ehefrau ihr Beschwerdeziel weiter und unterlag.

Mit dem Bundesgerichtshof ist es unerheblich, ob das vereinbarte Kapitalwahlrecht während der Ehezeit oder noch bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgeübt wurde. Der Versorgungsausgleich sei ausschließlich auf den Ausgleich von Renten gerichtet. Der Ausgleich von Anrechten aus einer Kapitalversicherung sei dem Zugewinnausgleich vorbehalten.