Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Beschluß vom 30.05.2012 (II 3 UF 97/12) die Entscheidung der Vorinstanz, wonach es sich bei Studierendenschafts- und Sozialbeiträg pro Semester nicht um Mehrbedarf handele, sondern diese Beiträge aus dem Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes zu zahlen seien.
Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in der Entscheidung vom 23.12.2008 (11 UF 519/08) demgegenüber in den Semesterbeiträgen einen zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlenden Mehrbedarf gesehen habe, überzeuge dies nicht, weil dort nicht zwischen Studiengebühren und Semesterbeiträgen differenziert werde. Die Begründung des Oberlandesgerichts Koblenz sei nur für die Studiengebühren einschlägig, nicht aber für die Semesterbeiträge, die nach damaliger ganz überwiegender Rechtsprechung aus dem Regelunterhalt zu zahlen gewesen seien.
Die Semesterbeiträge, die im wesentlichen das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen würden, dienten der Finanzierung von im Interesse der Studierenden unterhaltenen Einrichtungen und seien einkommensunabhängig zu zahlen. Die Sozialbeiträge seien anders als Studiengebühren dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen, denn sie würden der Finanzierung einer Reihe von Einrichtungen, die den Studierenden zur Erleichterung der Studiensituation zur Verfügung gestellt würden, dienen. Es bestehe auch kein Anlaß, Unterhaltsberechtigte gegenüber BAföG-Empfängern besser zu stellen, die diese Beiträge aus ihren BAfög-Leistungen erbringen müßten.
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