Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Beschluß vom 30.05.2012 (II – 3 UF 97/12) die Entscheidung der Vorinstanz, wonach es sich bei Studierendenschafts- und Sozialbeiträg pro Semester nicht um Mehrbedarf handele, sondern diese Beiträge aus dem Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes zu zahlen seien.