Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Beschluß vom 27.10.2011 III-1 RBs 177/11, daß es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, wenn das Gericht durch Beschluß nach § 72 OWiG entscheide, obwohl der Betroffene diesem (schriftlichen) Verfahren rechtzeitig mit der Einlegung des Einspruchs widersprochen habe.
Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung werde nicht dadurch gegenstandslos, daß der Betroffene auf den späteren Hinweis schweige oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lasse (zu vgl. OLG Schleswig, Beschluß vom 09.02.2004 -1 Ss OWi 26/04 (18-04); Thüringer OLG, Beschluß vom 18.05.2005 1 Ss 905/05, jeweils mit weiteren Nachweisen). Mithin hätten die Voraussetzungen nach § 72 OWiG nicht vorgelegen, so daß eine Entscheidung im Beschlußverfahren nicht hätte ergehen dürfen. Wegen dieses aufgezeigten Rechtsfehlers sei der angefochtene Beschluß gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 und 2 StPO aufzuheben.
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