Mit dem Beschluß des Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluß vom 05.01.2012 1 Ss Bs 45/11) stellt es eine Gehörsverletzung (Artikel 103 Abs. 1 GG), wenn der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, und über einen rechtzeitig gestellten Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht nicht entschieden worden ist (vgl. OLG Bamberg, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 30.10.2007, 2 Ss OWi 1409/07, 1 Ss OWi 1409/07, zitiert nach juris; KK-OWiG/Senge, 3. Aufl. § 73 Rn. 36 m.w.N.).

Vorliegen hatte der Betroffene über seinen Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 6. September 2011 zur Begründung seines Entbindungsantrags vortragen lassen, daß er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe und im übrigen in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. An den Entbindungsantrag hatte er mit weiterem Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 erinnert und seinen Antrag vorsorglich wiederholt.

Bei dieser Sachlage habe die Bußgeldrichterin, weil von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein weiterer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten gewesen sei, weder auf dem Erscheinen des zur Aussage nicht bereiten Betroffenen bestehen noch dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß
§ 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen (vgl. dazu näher Beschluss des Senats vom 12. Oktober 1999 – 1 Ss 195/99-, NZV 2000, 304 = DAR 2000, 86 = VRS 98, 215 und vom 23. Juni 2008 -1 Ss 92/08 -, zitiert nach juris). Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit bei einem nicht zur Aussage bereiten Betroffenen erfolgen solle. Das Unterlassen des rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht sei somit rechtsfehlerhaft gewesen und habe deshalb die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gesperrt mit der Folge, daß das dennoch ergangene Verwerfungsurteil ebenfalls rechtsfehlerhaft sei.