In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es in dem Beschluß vom 12.12.2011 (III-3RBs403/11),  um die Möglichkeitder Verwertung prozeßordnungswidrig eingeführter Tatsachen.

Das Amtsgericht Bielefeld hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 360,00 € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Sie hatte in der Sache im tenorierten Umfang (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 6 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führte. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Das Oberlandesgericht Hamm befand, daß die vom Betroffenen wegen Verletzung von § 261 StPO erhobene Inbegriffsrüge durchgreife.

Ausweislich der Urteilsgründe habe das Amtsgericht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die auch die Tätigkeit des Betroffenen als Universitätsprofessor beinhalten würden, auf die angeblich durch den Verteidiger hierzu abgegebene Einlassung des Betroffenen gestützt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandete der Betroffene unter Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. August 2011 zu Recht, daß Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.

Soweit der vom persönlichen Erscheinen entbundene und deswegen in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene laut Protokoll zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache vernommen worden sei, sei das Protokoll widersprüchlich und entfaltet diesbezüglich keine Beweiskraft.

Auf dem zulässig gerügten Verfahrensverstoß beruhe das angefochtene Urteil. Es sei nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht auf eine geringere Geldbuße erkannt hätte, wenn es die angesichts der Höhe der Geldbuße notwendigen Feststellungen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, §17, Rdnr. 21 ff, 29) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen prozeßordnungsgemäß getroffen hätte und diese sich als unterdurchschnittlich herausgestellt hätten. In seiner Begründung für das Fahrverbot habe sich das Amtsgericht nach dem Inhalt des Urteils sogar ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt, indem es ausgeführt habe:

„… allerdings ist es ihm aufgrund seines Einkommens als Universitätsprofessor möglich, für die Zeit des Fahrverbots einen Fahrer zu beschäftigen.“.

Der aufgezeigte Mangel führe zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde sei unbegründet. Die vom Amtsgericht Bielefeld zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen – die ohnehin nicht ausdrücklich angegriffen würden – würden die Verurteilung wegen fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tragen.