Das Oberlandesgericht Zweibrücken befand in seinem Beschluß vom 04.01.2012 1 Ss Rs 48/11, daß in dem vorliegenden Verfahren ein Verfahrensverstoß bei prozeßordnungswidriger Einführung von Angaben zu den beruflichen und wirschaftlichen Verhältnisen des Betroffenen in die Hauptverhanldung vorliege.

Nach den Urteilsgründen beruhten die Feststellungen zur verbotswidrigen Benutzung des Mobiltelefons, die der Betroffene in Abrede stellte, ausschließlich auf dem in der Akte befindlichen Lichtbild. Das Amtsgericht hatte dazu ausgeführt, daß sich aus dem Lichtbild zweifelsfrei entnehmen lasse, daß der Betroffene während der Fahrt ein Gespräch mit seinem Mobiltelefon geführt habe, welches er ans linke Ohr gehalten habe, und den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelephons zu einer Geldbuße von 70,00 Euro verurteilt.

Hiergegen wandte sich die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Rüge, daß das von dem Bußgeldrichter aufgeführte Lichtbild zu keinem Zeitpunkt in prozessual ordnungsgemäßer Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, weshalb weder Anlaß noch eine Möglichkeit bestanden hätte, zu dem in Rede stehenden Lichtbild Stellung zu nehmen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah die Beschwerde als begründet an, da das verwendete Lichtbild nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei.

Dies belege das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Kaiserslautern vom  14. September 2011. An keiner Stelle des Protokolls sei die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes aufgeführt worden. Daß das Lichtbild in anderer Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, sei auszuschließen. Dennoch sei es im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet worden, der das Telefonieren während der Fahrt ausdrücklich bestritten habe.

Der Bußgeldrichter habe demnach seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen und damit gegen § 261 StPO verstoßen.

Gründe das Gericht seine Überzeugung aber auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, zu denen sich also der Betroffene dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend habe äußern können, so verstoße das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Verfahrensmangel würde, wie keiner näheren Ausführungen bdürfe, einer Verfassungsbeschwerde daher zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH 2. Strafsenat, Urteil vom 13. 12. 1967, 2 StR 544/67 unter Hinweis auf BVerfGE 19, 198, 200, 201, zitiert nach juris).

Das angefochtene Urteil kann daher soweit der Beschwerdeführer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelephons zu einer Geldbuße verurteilt wurde im Schuldspruch sowie im Rechtsfolgenausspruch insgesamt keinen Bestand haben.

Für das weitere Verfahren nach Zurückverweiseung sei auf folgendes hinzuweisen:

Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt könne regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden. Denn es sei nahezu unmöglich, ein Telefon fahrlässig in der Hand zu halten und zu telefonieren bzw. es anderweitig zu benutzen. Selbst wenn eine solche Konstellation theoretisch denkbar wäre, liege dem Regelfall des § 23 Abs. 1 a StVO ausschließlich eine vorsätzliche Begehung zugrunde (vgl. Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 138/04; KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2005, 2 Ss 272/05-3 Ws (B) 600/05, 3 Ws (B) 600/05 jeweils zitiert nach juris).