In dem dem Bundesgerichtshof zugrundeliegenden Verfahren (Beschluß vom 16.04.2012 4 StR 45/12) hatte  das Landgericht den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; ferner hatte es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden war. Insbesondere, so der Bundesgerichtshof, würden die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht den Schuldspruch aus § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB tragen.

Die Feststellungen würden nicht die für die Annahme einer Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert belegen.

Nach gefestigter Rechtsprechung müsse die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen sei – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sei, daß es nur noch vom Zufall abgehangen habe, ob das Rechtsgut verletzt worden sei oder nicht.

Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs das vom Angeklagten geführte fremde Fahrzeug nicht in Betracht komme, auch nicht erkennbar sei, ob der – allein maßgebliche – Gefährdungsschaden an Laterne und Baum die tatbe-standsspezifische Wertgrenze erreicht habe, komme es auf die Gefährdung der Beifahrerin an. Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben genüge die hierauf bezogene knappe Bemerkung des Landgerichts („Dadurch gefährdete er H. .“) nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr.

Einen Vorgang, bei dem es beinahe zu einer Verletzung der Mitfahrerin gekommen wäre – also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelange, „das sei noch einmal gut gegangen“ habe die Strafkammer auch nach dem Gesamtzusammenhang ihrer auf das Unfallgeschehen bezogenen Feststellungen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt.

Nach den bisherigen Feststellungen bleibe zudem offen, ob die Beifahrerin des Angeklagten vom Schutzbereich des § 315c StGB überhaupt erfaßt sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1954 – 1 StR 671/53, BGHSt 6, 100, 102, vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43, und vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155, 1157; vgl. SSW-Ernemann, StGB, § 315c Rn. 24 m.w.N.).

Die Mitfahrerin könnte sich mit der an den Angeklagten gerichteten Aufforderung, „auch einmal zu fahren“, der Anstiftung gemäß § 26 StGB schuldig gemacht haben. Zwar sei der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden, so daß es an der in § 26 StGB vorausgesetzten vorsätzlichen Haupttat fehlen könnte. Diese rechtliche Würdigung beschwere den Angeklagten, soweit der Schuldspruch in Rede stehe, nicht.

Jedoch war ihm nach den Feststellungen „bewußt, daß er Alkohol getrunken hatte und möglicherweise nicht mehr fahrtauglich war. (Das) habe er zumindest billigend in Kauf genommen, als er sich an das Steuer gesetzt habe. Danach lägen die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB vor, zu der strafbar angestiftet werden könne (§ 11 Abs. 2 StGB).