Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 20.12.2011 (VI ZB 17/11), daß sich die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens daran auszurichten habe, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setze nicht zusätzlich voraus, daß das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflußt hat.
In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung der Kosten eines von den Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nebst dessen Ergänzung in Höhe von insgesamt 3.932,60 .
Das Beschwerdegericht war der Auffassung, eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens könne im Rahmen des § 91 ZPO nur dann in Betracht kommen, wenn das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflußt habe. Danach reiche es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, daß das Privatgutachten eingeholt werde, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig seien diese Kosten des Privatgutachtens nur dann, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert, insbesondere der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflußt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Der Bundesgerichtshof sah das anders.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlaßt wurde.
Daneben könnten bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozeßerfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürften im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen dürfe.
Es sei vorliegend nicht gerechtfertigt, den Beklagten aus der maßgebenden ex-ante-Sicht die Notwendigkeit zur Einholung einer ergän-zenden Stellungnahme des Privatgutachters abzusprechen mit der Begründung, diese habe später bei der Entscheidungsfindung des Gerichts keine Verwertung gefunden. Daß es untauglich gewesen sei, sei ebenfalls nicht festgestellt. Selbst wenn nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen die Computersimulation des Privatgutachters mit einem Vorgängermodell eines beteiligten Kfz durchgeführt worden sein sollte, so ergebe sich daraus nicht notwendigerweise die mangelnde Eignung, eine fehlende Kompatibilität der Schäden an den Unfallfahrzeugen zu belegen.
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