Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 18.10.2011 (VI ZR 17/11; PM), daß der Geschädigte zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen könne. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen solle, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.
In dem zugrundeligenden Verfahren verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt worden war. Die volle Haftung des Unfallgegners stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 . Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 . Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 und Nutzungsausfall in Höhe von 250 begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg und scheiterte auch bei dem Bundesgerichtshof.
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