Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in seinem Beschluß vom 20.03.2012 (III-3 RVs 28/12), daß die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat führe.
Gem. Art. 103 Abs. 3 GG dürfe niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden („ne bis in idem“-Grundsatz). Dabei entspreche der Tatbegriff des Art. 103 GG dem des § 264 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 264 Rn. 1). Die Sperrwirkung reiche allerdings nur so weit, wie die Sachentscheidung durch ein deutsches Strafgericht auf Grund des Bußgeldbescheides geboten gewesen sei (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rn. 173 zur Anklage und zum Eröffnungsbeschluß).
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