Der Bundesgerichtshof betonte in seinem Urteil vom 28.02.2012 (VI ZR 10/11) erneut, daß den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, daß nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1979 – VI ZR 152/78, BGHZ 74, 25, 33 und vom 1. April 1980 – VI ZR 40/79, VersR 1980, 824 f.).