Das Oberlandesgericht Celle befand in seinem Beschluß vom 25.04.2012 (31 Ss 7/12), daß wenn sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig verhalten würden und spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare „Kraftprobe“ veranstalten würden, die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen werde, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluß auf das Geschehen gehabt hätten.

Der tragische, dem Verfahren zugrundeliegende Verkehrsunfall hatte sich am 02.04.2010 ereignet.

Der Angeklagte fuhr gegen 14.30 Uhr von seiner Wohnung in H. mit seinem BMW Z 4 auf der Bundesstraße 442 nach B. N.

Zwischen Ha. und K. fuhr ebenfalls der Zeuge S. mit seinem Pkw Toyota Corolla mit einer Geschwindigkeit von 70 – 80 km/h zunächst vor dem Angeklagten. Als die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h aufgehoben wurde, scherte der Angeklagte aus, überholte den Zeugen S. und scherte so knapp wieder vor dem Zeugen ein, daß dieser erschrak und ganz unwillkürlich auf die Bremse trat. Der herannahende Gegenverkehr mußte aber wegen dieses Überholmanövers nicht abbremsen; auch für den Zeugen S. bestand keine konkrete Gefahr.

Der Angeklagte überholte noch zwei bis drei weitere Fahrzeuge, so daß er in der Ortschaft K. nicht unmittelbar vor dem Zeugen S. fuhr.

Innerhalb von K. fuhr der Angeklagte auf das Fahrzeug der Zeugin G. Sch. auf und blieb mit angepaßter Geschwindigkeit zunächst hinter ihr. Vor der Zeugin Sch. fuhr ein weißer Golf und an der Spitze der Kolonne fuhr der Nebenkläger A. mit seinem BMW 520i, der mit seiner Ehefrau C. I. A. auf dem Beifahrersitz, seinem einjährigen Sohn H. auf dem rechten Rücksitz, seiner Schwägerin A. K. auf dem mittleren Rücksitz und seiner Tochter M. auf dem linken Rücksitz besetzt war. Alle Insassen waren angeschnallt; die Kinder befanden sich in Kindersitzen.

Nach Erreichen des Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und die vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Die Fahrbahn vor dem Nebenkläger war vollkommen frei. Er hatte keine Eile. Die vor dem Nebenkläger liegende Strecke war diesem bestens bekannt. Die Strecke vom Ortsausgangsschild bis zur späteren Unfallstelle beträgt etwa 670 Meter.

Dem Angeklagten war bereits etwa 100 m nach dem Ortsausgangsschild die Beschleunigung/Geschwindigkeit der vor ihm fahrenden Kolonne zu gering, so daß er hinter dem Fahrzeug der Zeugin Sch. ausscherte und weiter beschleunigte, um dieses und die vorausfahrenden Fahrzeuge zu überholen. Er brach aber seinen Überholvorgang bereits nach etwa fünf Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 125 km/h wieder ab, da ihm zwei Motorradfahrer entgegenkamen. Um wieder einscheren zu können, bremste er mit einer Verzögerung von ca. 4,0 m/s2 ab.

Der Angeklagte scherte vor der Zeugin G. Sch., die selbst mit 80 km/h fuhr, knapp wieder ein, so daß sich diese erschrak. Nach Abschluß dieses Überholvorgangs befand sich der Angeklagte ca. 253 Meter hinter dem Ortsausgangsschild.

Es dauerte weitere zwei Sekunden, in denen er 44 Meter zurücklegte, bis die Motorradfahrer den Angeklagten auf der Gegenfahrbahn passiert hatten. Danach setzte der Angeklagte erneut zum Überholen an, um den vor ihm mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden weißen Golf zu überholen. Der Angeklagte beschleunigte daher im dritten Gang mit 1,8 m/s2 durch und passierte den weißen Golf mit einer Geschwindigkeit von etwa 124 km/h.

Als der Angeklagte begann, den weißen Golf zu überholen, beschleunigte ebenfalls der Nebenkläger sein Fahrzeug, das sich zu diesem Zeitpunkt etwa 14 Meter vor dem weißen Golf befand, von etwa 80 km/h und erreichte, als der Angeklagte den Überholvorgang des weißen Golfs beendet hatte, eine Geschwindigkeit von etwa 104 km/h. Der Angeklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt immer noch mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h.

Der gesamte Überholvorgang des weißen Golfs dauerte knapp 7 Sekunden und der Angeklagte legte während dessen weitere 190 m zurück. Danach scherte der Angeklagte teilweise wieder auf seine Fahrbahn ein, verringerte aber seine Geschwindigkeit nicht, um ebenfalls den vor ihn fahrenden Pkw 520i des Nebenklägers A. zu überholen.

Nachdem der Angeklagte aus seiner Position in der Mitte der Fahrbahn wieder ausscherte, bemerkte der Nebenkläger die Absicht des Angeklagten durch einen Blick in seinen Rückspiegel. Er wollte es sich aber nicht bieten lassen, vom Angeklagten überholt zu werden und beschleunigte seinen Wagen ebenfalls weiter mit einer Beschleunigung von 1,0 m/s2. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Nebenkläger noch etwa 180 Meter vor dem späteren Unfallbaum.

Der Angeklagte erkannte das Fahrmanöver des Nebenklägers, wollte aber unbedingt auch noch diesen Überholvorgang zu Ende bringen. So beschleunigte auch der Angeklagte weiter, um den Nebenkläger noch vor der Kurve zu überholen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch weitere zwei Sekunden Zeit gehabt, um seinen Überholvorgang abzubrechen und gefahrlos hinter dem Angeklagten einzuscheren.

Ein Abbruch wäre für den Angeklagten auch geboten gewesen, da sich von vorne die Zeugin Le. in ihrem Fahrzeug mit der Zeugin Lü. als deren Beifahrerin näherte und diese zum Baum noch 140 m entfernt waren, obwohl ein Abstand von mindestens 440 m für einen sicheren Überholvorgang erforderlich gewesen wäre. Dies bedeutete, sie befanden sich bereits näher als die erforderliche Sichtweite, die ein gefahrloses Überholen des Angeklagten ermöglicht hätte. Weder der Angeklagte noch der Nebenkläger nahmen aber die Zeugin Le. in ihrem Fahrzeug wahr, da sich beide ganz auf ihren Überholvorgang konzentrierten.

Der Nebenkläger beschleunigte sein Fahrzeug mit 1,0 m/s2 auf 120 km/h, was aber nicht ausreichte, um dem Angeklagten seinen Überholvorgang endgültig zu verwehren, da dieser sein Fahrzeug auf etwa 140 km/h beschleunigte und so mit einem Geschwindigkeitsüberschuss von 20 km/h den Nebenkläger passierte.

Als sich der Angeklagte etwa zwei Fahrzeuglängen noch auf der Gegenfahrbahn fahrend vor dem Nebenkläger befand, lenkte dieser etwa 2 Sekunden vor der Kollision mit dem Baum und 68 – 79 Meter von diesem entfernt zu spät sein Fahrzeug nach links in die Kurve ein, um diese gefahrlos durchfahren zu können. Dazu hätte er sein Lenkrad noch 0,5 bis 1,5 Sekunden früher um ca. 5° nach links einstellen müssen.

Die Zeugin Le. kam mit ihrem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf ihrer Fahrbahn den beiden Fahrzeugen entgegen, als der Angeklagte versuchte, den Nebenkläger zu überholen. Sie bekam mit, daß es dem Angeklagten nicht gelang, den Überholvorgang rechtzeitig zu beenden, und versuchte nun, ihr Fahrzeug auf den rechten Seitenstreifen zu lenken. Als der Angeklagte die Zeugin Le. passierte, war er allerdings bereits wieder zu einem guten Stück auf seine Fahrbahn gewechselt, so daß die Fahrzeuge ganz knapp aneinander vorbeipaßten, ohne daß es zu einer Kollision zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Le. kam. Hiervon bekam der Angeklagte nichts mit.

Zum Ende seines Überholvorgangs erreichte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von ca. 140 km/h, als er auf die Kurve zufuhr. Diese Geschwindigkeit verlangte vom Angeklagten sein gesamtes fahrerisches Können ab, da die Kurvengrenzgeschwindigkeit der sich vor ihm auftuenden und sich nach hinten verjüngenden Kurve bei ca. 146 km/h liegt und er de facto mit seinem Fahrzeug höchstens mit 140 km/h die Kurve passieren konnte. Das in dem Fahrzeug installierte ESP half dem Angeklagten zudem, in der Spur zu bleiben. Dieses hatte sich automatisch zugeschaltet. Der Angeklagte fuhr also nunmehr im absoluten Geschwindigkeitsgrenzbereich auf die Kurve zu, was er auch deutlich spürte.

Der gesamte Überholvorgang des Nebenklägers dauerte zwischen 5,7 und 7,3 Sekunden und umfaßte eine Länge von 214 bis 278 m. Der Kurvenbereich beginnt ca. 64 Meter vor dem Baum, an dem sich der Unfall ereignet hat. Der Kurvenradius beträgt 274 Meter.

Da der Nebenkläger nicht rechtzeitig nach links gelenkt hatte, fuhr er mit seinem Pkw BMW weiter geradeaus, so daß er mit seinen rechten Rädern auf das Bankett geriet und in eine Drehschleuderbewegung kam. Zu diesem Zeitpunkt bremste der Nebenkläger und versuchte, wieder auf die Straße zurück zu gelangen, was ihm aber unmöglich war, so daß er unweigerlich mit seiner rechten Fahrzeughälfte und einer Geschwindigkeit von 100 – 110 km/h gegen den Baum stieß und diese komplett aufriß.

Die Insassen, die Ehefrau, der einjährige Sohn und die Schwägerin starben sofort. Das Fahrzeug wurde wieder auf die Fahrbahn zurückgeschleudert und kam quer auf der Fahrbahndecke zum Liegen. Als der Nebenkläger mit dem Baum kollidierte, befand sich der Angeklagte etwa 30 Meter hinter dem Baum.

Der Aufprall des Nebenklägers erfolgte, als sich die Zeugin Le. etwa 15 Meter hinter dem Unfallbaum befand. Der BMW schleuderte durch die Drehbewegung seines vom Baum abprallenden Hecks Dreck und Steine auf die Windschutzscheibe des Pkw der Zeugin Le. Dieser gelang es schließlich, etwa 90 Meter hinter dem Unfallbaum ihren Pkw zum Stillstand zu bringen, ohne auch nur einen der rechtsseitigen Begrenzungspfosten umzufahren. Einige der vom Pkw des Nebenklägers hochgeschleuderten Steine beschädigten die Windschutzscheibe ihres Pkw.

In das nunmehr quer auf der Bundesstraße 442 liegende Wrack des Nebenklägers fuhr der aus Richtung B. N. kommende Motorradfahrer D., ohne daß er eine Chance gehabt hätte, zu bremsen oder auszuweichen. Durch den Aufprall erlitt sein Motorrad einen Totalschaden. Er selbst flog über das Autowrack hinweg und blieb dahinter liegen. Bei diesem Unfall hat sich der Motorradfahrer D. den dritten und fünften Brustwirbel sowie das linke Handgelenk gebrochen und erlitt mehrere Prellungen und Hämatome. Er war für drei Monate krank geschrieben und hatte noch sechs Monate deutlich unter den Folgen seines Sturzes zu leiden. Er mußte unter anderem Krankengymnastik durchführen. Sein rechter Ellenbogen bereitet ihm weiterhin bei körperlichen Tätigkeiten Probleme. Außerdem bereiten ihm noch heute lange sitzende Tätigkeiten Schwierigkeiten, so daß er darauf angewiesen ist, wechselnde Tätigkeiten auszuführen.

An der Unfallstelle selbst trug der Nebenkläger seinen toten Sohn auf den Armen und rief immer wieder nach dem BMW, der ihn überholt hatte. Er rief dabei laut, dieser habe ihn abgedrängt.

Durch den Unfall erlitt der Nebenkläger A. Prellungen, unter anderem an seiner Schulter. Nach einer Kontrolluntersuchung im Krankenhaus in S. konnte er aber sogleich entlassen werden und fuhr zu seiner Tochter M. in die Medizinische Hochschule nach H., wohin sie gebracht worden war. Sie hatte durch den Unfall ein Schädelhirntrauma ersten Grades mit einer Rißquetschwunde am Schädel, ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion sowie eine beidseitige Unterkieferfraktur erlitten und mußte mehrere Tage stationär behandelt werden.

Im Nachgang des Unfalls hatte der Nebenkläger noch ca. 5 – 6 Tage körperliche Schmerzen, gegen die er Schmerztabletten einnahm. Den Unfall selbst verarbeitete er nicht und litt u.a. unter Schlafstörungen. Er ist in psychiatrischer Behandlung. Seine Tochter M. redet noch jeden Tag über den Unfall und fragt nach ihrer Mutter und ihrem kleinen Bruder. Seine große Tochter, die nicht mit im Unfallwagen saß, spricht nicht mehr über den Vorfall, hat diesen aber auch noch nicht verarbeitet.

Durch Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 8. September 2011 – 4 Ns 304 Js 2457/10 (23/11) – wurde auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Stadthagen vom 28. Januar 2011 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

„Der Angeklagte ist der Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Er wird deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hatte es ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im übrigen hat es den Angeklagten vom Vorwurf der Verkehrsunfallflucht freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger A. A. hatten ihre Berufungen wieder zurückgenommen.

Die Revisionen der Nebenklägerinnen und des Nebenklägers gegen das zweitinstanzliche Urteil hatten Erfolg.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß die Rechtsmittelführer zu Recht beanstanden würden, daß der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 222 StGB) schuldig gesprochen worden sei.

Der Angeklagte habe nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fahrlässig den Tod Ehefrau, des einjährigen Sohnes und der Schwägerin des Nebenklägers verursacht.

Fahrlässig handele ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begehe, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt habe. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs bräuchten dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08 – BGHSt 53, 55 (m. Anm. Puppe, GA 2009, 486; Renzikowski, HRRS 2009, 347; Roxin JZ 2009, 399; Duttge NStZ 2009, 690) in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall Grundsätze aufgestellt, nach denen die Strafbarkeit eines Fahrzeugführers wegen fahrlässiger Tötung zu beurteilen sei, der sich im Rahmen eines Überholvorganges pflichtwidrig verhalten, aber nicht unmittelbar den Unfall mit tödlichem Ausgang für die Beifahrer eines anderen, sich bei demselben Überholvorgang ebenfalls pflichtwidrig verhaltenden Fahrzeugführers verursacht habe.

Daß es sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um ein zwischen den Fahrzeugführern vorher vereinbartes Rennen gehandelt habe, stehe der Übertragung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn die Zurechnung habe dort nicht allein auf der Absprache des illegalen Rennens beruht, sondern auch auf den während der Fahrt konkret begangenen Pflichtverletzungen beider Fahrer.

Abgesehen davon habe es sich im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt, als der Nebenkläger beschleunigt habe, um den Angeklagten am Überholen zu hindern, und der Angeklagte dieses erkennend sein Fahrzeug umso mehr beschleunigt habe, um den Nebenkläger unbedingt zu überholen, faktisch um ein spontanes Rennen bzw. eine diesem gleichzustellende „Kraftprobe“ gehandelt.

Hiernach gelte Folgendes:

Seine Pflichten als Fahrzeugführer habe der Angeklagte verletzt, indem er den Überholvorgang vorschriftswidrig durchgeführt habe. Er habe nämlich zum einen überholt, obwohl er nicht habe übersehen können, ob während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen gewesen sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO). Zum anderen sei das Überholen für ihn auch deshalb unzulässig gewesen, weil aufgrund des Beschleunigens des Nebenklägers und der Annäherung an die sich nach hinten verjüngende Kurve für den Angeklagten eine unklare Verkehrslage bestanden habe (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Des weiteren habe er seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt, indem er entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht alles unternommen habe, um die mit dem Überholvorgang verbundene Gefährdung zu vermeiden, und schließlich die im Bereich des Unfallorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten habe.

An der Vermeidbarkeit des Todes der Ehefrau, des Sohnes und der Schwägerin des Nebenklägers bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten bestehe nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel. Als der Angeklagte erkannt habe, daß der Nebenkläger sein Fahrzeug auch beschleunigte, wäre ihm ein Abbrechen des Überholvorgangs noch möglich gewesen.

Die Vorhersehbarkeit des Todes der Angehörigen des Nebenklägers für den Angeklagten werde durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls ausreichend belegt. Im Hinblick auf die während des Überholens von dem Angeklagten und dem Nebenkläger gefahrenen Geschwindigkeiten und die nahende, sich nach hinten verjüngende Kurve sei ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod von Insassen des überholten Fahrzeugs nicht nur objektiv, sondern für ihn subjektiv vorhersehbar gewesen. Denn dies erfordere nicht, daß der Angeklagte die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten hätte voraussehen können, vielmehr genüge, daß sie in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar gewesen seien (BGHSt 53, 55, 60; 39, 322, 324; jew. m.w.N.).

Auch an der Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Handeln des Angeklagten und dem Tod der Ehefrau, des Kindes und der Schwägerin des Nebenklägers fehle es nicht.

Für die Prüfung der Kausalität sei bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt habe (BGHSt 53, 55; 60 ff.; Fischer StGB 59. Aufl. Vor § 13 Rn. 33 m.w.N.). Bezogen hierauf sei kausal für den Tod von C. I. A., H. A. und A. K. jedenfalls die Fortsetzung des Überholvorgangs gewesen, obwohl der Angeklagte erkannt gehabt hätte, daß auch der Nebenkläger in diesem Moment sein Fahrzeug beschleunigte, und sich dadurch sein eigener Überholweg verlängern würde.

Die Zurechnung des Todes ist ebenfalls zu bejahen. Diese könne allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.; 39, 322, 324 f.; jew. m.w.N.). Das sei indes nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimme sich bei Fahrlässigkeitsdelikten die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden könne (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.). Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft innehabe, komme dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen besondere Bedeutung zu.

Ausgehend hiervon sei vorliegend ein Fall der Fremd- und nicht der Selbstgefährdung gegeben. Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor sowie ab dem Beginn des Überholvorgangs habe allein bei den Fahrzeugführern gelegen. Sie hätten die Entscheidung getroffen und umgesetzt, jeweils den Überholvorgang vorschriftswidrig durchzuführen. Allein sie hätten die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Lenkbewegungen bestimmt. Die Beifahrer des Nebenklägers hätten in diesem Zeitraum dagegen nicht die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden.

Soweit das Landgericht die Zurechnung hier deshalb abgelehnt habe, weil es in der Tat des Angeklagten die straflose Mitwirkung an einer der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gleichzustellenden Fremdgefährdung gesehen habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, daß es der Zurechnung nicht entgegenstehe, wenn beide an dem Überholvorgang beteiligten Fahrzeugführer ein in etwa gleiches Maß an Tatherrschaft besessen hätten, weil dies nicht im Verhältnis der Fahrzeugführer zu den Beifahrern gelte (BGH aaO). Daß der Nebenkläger hier seinerseits gegen § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO verstoßen und dadurch eine mindestens gleichwertige Ursache für den Unfall gesetzt habe, wirke sich hinsichtlich des Angeklagten nicht auf die Zurechnung des Erfolges aus, sondern sei lediglich im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung.

Demgegenüber habe sich das Landgericht der Ansicht angeschlossen, daß der Zurechnung eines nur mittelbar verursachten Taterfolgs das „Verantwortungsprinzip“ entgegenstehe; danach habe „jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdee, nicht aber darauf, daß andere dies nicht tun – denn dies falle in deren eigene ‚Zuständigkeit‘ “; dies gelte auch, wenn nicht nur der eigentlich verantwortliche Letztverursacher, sondern zusätzlich Dritte zu Schaden kämen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 – 2 Ss 14/11 – DAR 2011, 4152 mit krit. Anm. Puppe, JR 2012, 164). Damit habe sich das Landgericht aber einer Ansicht angeschlossen, die einen restriktiven Täterbegriff vertrete (vgl. Renzikowski aaO, 351) und „die am weitesten gehende Entlastung zugunsten des Hintermannes eines Fahrlässigkeitsdelikts, die in der Literatur vorgeschlagen werde“ (Puppe aaO, 165). Diese Ansicht sei „weit davon entfernt, in Wissenschaft und Praxis allgemein anerkannt zu sein“ (Puppe aaO) und weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.) ab.

Der Senat folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn die Argumente, die gegen eine Zurechnung des Erfolges sprächen, wenn der Angeklagte als „Hintermann“ ausschließlich zu einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des „Vordermannes“ beigetragen habe, also in erster Linie der Schluss a maiore ad minus aus der Straflosigkeit der Teilnahme am Selbstmord (BGHSt 32, 262, 264), aber auch der Respekt vor der Autonomie dessen, der über die Gefährdung seiner Rechtsgüter selbst entscheiden dürfe (vgl. Radtke in FS Puppe (2011) 6, 10), würden nicht greifen, wenn der Angeklagte – wie hier – zugleich auch zu einer Gefährdung Dritter beigetragen habe, die ihrerseits auf das Tatgeschehen keinerlei beherrschenden Einfluß hätten (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.; Puppe aaO).