Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Beschluß vom 21.06.2012 (III-3 RBs 35/12; PM) daß es ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden könne, wenn der vom Gerät angezeigte Meßwert und seine Übertragung in das Meßprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sei, es nicht gebe. Das Gericht verwarf damit eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Detmold als unbegründet.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Verstoß hatte es auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der das Ergebnis der mit einem Lasermessgerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung allein vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügte, daß das ihm vorgehaltene Messergebnis wegen der Verletzung eines „Vier-Augen-Prinzips“ nicht gegen ihn verwertbar sei.

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das vom Betroffenen angeführte „Vier-Augen-Prinzip“ gebe es nicht. Auch bei Lasermeßgeräten, die ein Meßergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Meßwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne z. B. durch Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem – und ohne Kontrolle durch einen weiteren – Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch es keine Beweisregel, die ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.